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Recht der Enteignung

Autor: Dr. Franz Sußner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Ein  tragisches Kapitel ist das Recht der Enteignung.

Die Behörden können enteignen beispielsweise zum Zwecke des Straßenbaus, aber auch um Flughäfen zu bauen, oder Bahnhöfe. Ausdrücklich sind Enteignungen nicht nur zulässig bei eigenen Vorhaben der Behörden, sondern auch bei Vorhaben Dritter, wenn diese Vorhaben dem Gemeinwohl dienen. Ein Enteignungsverfahren ist auch ein Politikum, weil die Behörden zunächst versuchen, dem betreffenden Bürger das fragliche Grundstück oder den Grundstücksteil freihändig abzukaufen; häufig mit zu geringen und nicht marktgerechten Preisen. Wenn dann die Verwirklichung des Vorhabens, dem die Enteignung dient, an nur noch wenigen oder einem Grundstück scheitern könnte, dann ist dies nicht selten eine Möglichkeit, zu erheblichen Preisen zu gelangen.

 

Enteignung Starnberg, München

 

 

 

 

 

 

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Widerspruchsverfahren Verwaltungsrecht