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Verwaltungsrecht Starnberg & München

Das Verwaltungsrecht

Verwaltungsrecht ist eine ganz besondere Disziplin, welche viele Kanzleien meiden oder völlig unterschätzen. Wichtig sind deswegen langjährige Erfahrungen in diesem Fach.

Autor: Dr. Franz Sußner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Vereinfachend und juristisch nicht ganz korrekt kann man vom Staat immer sprechen, wenn es um die hoheitliche Tätigkeit einer Gemeinde, des Landkreises, eines Regierungsbezirks, des Landes oder des Bundes geht. Prinzipiell ist die außergerichtliche und gerichtliche Regelung dieser Rechtsbeziehungen gleichlautend.

 

Einleitung

Das Verwaltungsrecht ist jenes Rechtsgebiet, welches das Verhältnis zwischen Staat und Bürger regelt. Die verwaltungsrechtlichen Gesetze haben ihre Grundlage in unserer Verfassung, dem Grundgesetz (GG). Es dürfen nur Gesetze und Verordnungen geschaffen werden, welche dem Grundgesetz entsprechen, also nicht widersprechen. Hier gibt es eine genaue Aufteilung, welche Zuständigkeiten der Bund hat und welche Zuständigkeiten die Länder haben. Es gibt auch die sog. „konkurrierende Zuständigkeit“, dass der Bund nur solange und soweit zuständig ist, solange die Länder nicht von ihrer eigenen Zuständigkeit Gebrauch machen. Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob der Staat dem Bürger verwaltungsrechtlich  im Überordnungsverhältnis (sog. Subordinationsverhältnis) gegenübertritt, also um Ordnung nach den Gesetzen zu halten, in das Leben des Bürgers oder auch des Unternehmens eingreift. Das klassische Beispiel ist beispielsweise das Polizeirecht, oder das Enteignungsrecht. Daneben gibt es aber auch die sog. Daseinsvorsorge, bei dem der Staat dem Bürger helfend gegenübertritt, beispielsweise bei der Kommunalen Müllabfuhr. Es gibt auch Mischformen, wobei häufig eigentlich staatliche Aufgaben von der Öffentlichen Hand auf private Unternehmer übertragen werden. Dies ist nur im begrenzten Umfange zulässig. Insbes. dann, wenn der private Unternehmer auch dem Bürger gegenüber gewisse hoheitliche Rechte ausüben darf, bedarf er einer sog. Beleihung. Ein beliehener Unternehmer ist zum Beispiel der TÜV.

 

Gebietskörperschaften

Das staatliche Verwaltungshandeln findet durch die verschiedenen Gebietskörperschaften statt. Dies kann die Bundesrepublik Deutschland sein, z.B. in der Finanzverwaltung, der Freistaat Bayern, beispielsweise im Straßen- und Wegerecht;  der Regierungsbezirk, beispielsweise bei sozialen Fragen; der Landkreis, beispielsweise bei Baugenehmigungen oder die Stadt, beispielsweise bei der Entwicklung von Bebauungsplänen. Kleinere Städte unterliegen insoweit teilweise der Kontrolle durch das Landratsamt auch als Rechtsaufsichtsbehörde, größere Städte sind sog. kreisfreie Städte und haben die gleichen Befugnisse wie der Landkreis selbst.

Die Bundesfernstraßen (Autobahnen), die Bundesstraßen, die Bundeswasserstraßen, der Flugverkehr und der Eisenbahnverkehr sind beispielsweise originäre direkte Aufgaben der Bundesrepublik Deutschland. Hier leisten die Länder teilweise nach gesetzlichen Vorgaben regionale Hilfestellung.

 

Die Wichtigkeit des sog. „Bescheids“ im Verwaltungsrecht und die Rechtsmittelfrist

Wie bereits dargelegt, kann das Verwaltungshandeln der Obrigkeit in der Daseinsvorsorge bestehen, die ein  tatsächlicher Vorgang ist. Will die Obrigkeit (Bund, Land, Regierungsbezirk, Landkreis oder Stadt) etwas regeln, muss sie einen sog. Verwaltungsakt erlassen, oder auch Bescheid genannt. Ist der Verwaltungsakt mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, die regelmäßig eine Frist von einem Monat vorsieht, dagegen vorzugehen, ist ein Versäumnis dieser Frist zu vermeiden. Fehlt die Rechtsmittelbelehrung, läuft die Frist ein Jahr. Wenn Sie also den Verwaltungsakt, der auch Bescheid oder anders heißen kann, erhalten, sollten Sie unbedingt fachlichen Rat einholen, ob hiergegen vorzugehen ist oder nicht. In Bayern wurde teilweise das Widerspruchsverfahren abgeschafft, gegen manche Bescheide kann man nicht mehr Widerspruch einlegen, sondern muss sofort klagen. Dies steht aber in der Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelbelehrung. Mit einem Bescheid zum Rechtsanwalt zu kommen, bei dem die Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, ist mehr als fatal. Ich habe schon häufig erlebt, dass ich dem verzweifelten Bürger sagen muss,  ein Vorgehen wäre rechtlich sehr aussichtsreich gewesen, wegen des Versäumnisses der Frist aber nichts mehr zu machen ist. Wiedereinsetzungsgründe (wegen unverschuldeter Fristversäumnis) sind meist selten oder gar nicht festzustellen, so dass es dann bei dem ungeliebten Ergebnis bleiben muss. Hierbei ist zu beachten, dass ein Widerspruch nicht telefonisch erhoben werden kann, sondern der Schriftform unterliegt; manchmal erhalten die Bürger auf telefonische Gegenvorstellungen hin beschwichtigende Zusagen, an die sich dann später niemand mehr erinnert, wenn die Frist abgelaufen ist. Wie sich die Behörde im Detail zu verhalten hat, ist nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz zu beurteilen, das sowohl für die Bundesrepublik Deutschland als auch für den Freistaat Bayern gilt, denn beide Texte sind annähernd deckungsgleich. Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz kann z.B. ein begünstigender Verwaltungsakt nicht einfach zurückgenommen werden, sondern hier gibt es einen gewissen Vertrauensschutz, der beachtet werden muss. Dies kann sogar dann gelten, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen sein soll.

 

„Betroffener“ oder nicht?

Von großer Bedeutung ist die Frage, ob Sie bei einem bestimmten staatlichen oder behördlichen Vorgang überhaupt „Betroffener“ sind, also wie der Jurist sagt, in Ihren subjektiven öffentlichen Rechten verletzt worden sind. Es ist nämlich möglich, dass Sie sich über einen Vorgang ärgern, der lediglich einen „Rechtsreflex“ darstellt, aber von Ihnen nicht angefochten werden kann. Ein Rechtsreflex ist dann anzunehmen, wenn Sie tatsächlich von einem behördlichen Vorgang Nachteile zu erleiden glauben, der Vorgang jedoch einem Dritten gilt oder mit anderen Beteiligten abgehandelt wird. Ein erfahrener Rechtsanwalt findet jedoch häufig Möglichkeiten, aus einem Rechtsreflex die Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte zu entwickeln, so dass Sie dann tatsächlich Verfahrensbeteiligter mit allen Rechten sind (Widerspruch und Klage). Es ist also jeweils zu entscheiden, ob nur ein Rechtsreflex vorliegt oder eine tatsächliche Rechtsverletzung; häufig sind jedoch Überlegungen, die zum Rechtsreflex führen, zur Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts weiterzuführen.

 

Verwaltungsgerichtsordnung

Das Verwaltungshandeln grundsätzlich (allgemeines Verwaltungsrecht) wird geregelt durch die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder, wie bereits dargelegt. Ist der Fall bei Gericht, dann gilt die Verwaltungsgerichtsordnung, welche teilweise auf die Zivilprozessordnung Bezug nimmt.

Die Verletzung von Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsrechtes (Verwaltungsverfahrensgesetz) und der Verwaltungsgerichtsordnung kann für den Ausgang des Rechtsstreites verheerende und nicht wiedergutzumachende Folgen haben. Es ist also sehr wichtig, dass in einem frühen Stadium Ihres Problemfalles ein verwaltungsrechtlich tätiger Rechtsanwalt eingeschaltet wird, der darauf achtet, dass es zu solchen Formverstößen erst gar nicht  kommt.

 

Besonderheit meiner Arbeitsweise

Seit über 30 Jahren bin ich in erheblichem Umfange als Rechtsanwalt im Bereich des Verwaltungsrechts, insbesondere im Bereich des öffentlichen Baurechts und Bauplanungsrechts sowie im Beamten und Disziplinarrecht, als auch im Prüfungs- und Schulrecht tätig. In dieser Zeit habe ich mehrere hundert verwaltungsrechtliche Verfahren mit zum Teil erheblichem Erfolg betrieben.
Zudem bin ich auch Fachanwalt für Verwaltungsrecht.

 

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