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Strafrecht Starnberg & München - Strafverteidigung durch Rechtsanwalt

Das Strafrecht

Strafverteidiger und Rechtsanwalt für Strafrecht im Raum München & Starnberg

Das Strafrecht kann für Betroffene eine sehr große Herausforderung und Belastung darstellen. Als Angeklagter oder Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren ist es in den meisten Fällen wichtig, einen sehr guten Strafverteidiger und Rechtsanwalt zu finden. Die hohe Kunst der Strafverteidigung besteht in der Wahl der richtigen Strategie. Ich verteidige Sie im Raum München und Starnberg.

Autor: Dr. jur. Franz Sußner, Rechtsanwalt und Strafverteidiger

 

Einleitung

Das Strafrecht ist eigentlich Teil des öffentlichen Rechts. Der wesentliche Teil ist geregelt im Strafgesetzbuch (StGB), jedoch sind weitere Strafgesetze verstreut und teilweise versteckt. So finden wir zum Beispiel die strafrechtliche Sanktion der verspäteten Insolvenzanmeldung für juristische Personen und Gesellschaften (z. B. GmbH, AG) in § 15a Insolvenzordnung (Inso), die Steuerhinterziehung in § 370 Abgabenordnung (AO), oder straßenverkehrsrechtliche Verstöße in § 21 ff. Straßenverkehrsgesetz (StVG). Hierbei ist zu beachten, daß es nicht Aufgabe des Strafgesetzbuches sein kann, den mündigen Bürger in eine bestimmte Richtung zu erziehen, sondern das Strafrecht ist das ethische Minimum des Verhaltens des Einzelnen in der Gesellschaft.

 

Vorsatz, Fahrlässigkeit

Es kommt im Strafrecht auch dann auf die Begehungsform der Straftat an. Es gibt Straftaten, die sind nur vorsätzlich begehbar, manche können jedoch vorsätzlich und fahrlässig begangen werden. Häufig ist die Abgrenzung zwischen Fahrlässigkeit, insbes. grober Fahrlässigkeit, und bedingtem Vorsatz schwierig. Wenn jemand zum Beispiel ein bestimmtes Ergebnis, welches zum Straftatbestand gehört, nicht unbedingt wünscht, hier aber billigend in Kauf nimmt, dass es eintritt, dann handelt es sich um sog. bedingten Vorsatz, also Vorsatz. Wenn jemand fahrlässig handelt, und es ihm durchaus nicht gleichgültig ist, das negative Ergebnis zu vermeiden,  also er dieses keineswegs billigend in Kauf nimmt, dann kann das gerade noch grobe Fahrlässigkeit sein. Es kann z.B. bei einem Vorwurf des Betruges eine Rolle spielen, ob Vorsatz (wenn vielleicht auch nur bedingter Vorsatz) vorlag, oder ob der Unternehmer sich in grob fahrlässiger Weise zu wenig um die Geschäftsführung oder Buchhaltung seiner Firma gekümmert hat. Das wäre dann nicht strafbar, weil Betrug nur vorsätzlich begangen werden kann. Hier ist ein sorgfältiges Aufarbeiten des Sachverhalts durch einen erfahrenen Strafverteidiger sehr wichtig.

 

Verjährung & Strafen

Straftaten verjähren je nach Schwere in verschiedenen Fristen. Vereinfacht gesagt ist die Verjährungsfrist umso länger, umso schwerwiegender die Straftat ist. Im Zivilrecht beginnt seit einigen Jahren die Verjährung grundsätzlich am Ende des Jahres, strafrechtlich bleibt die Verjährung jedoch stichtagsbezogen. Die Verjährung wird jedoch unterbrochen z.B. durch staatsanwaltliche Ermittlungshandlungen oder richterliche Tätigkeit. Dies ist im einzelnen im Gesetz geregelt, welche Verjährungsunterbrechungen möglich sind. Was die Bestrafung betrifft, haben die Gerichte einen sehr weiten Spielraum, es ist immer eine Einzelfallentscheidung. Es kommt darauf an, wie schwer das kriminelle Unrecht durch das Gericht eingeschätzt wird, wie hoch der Schaden ist, auch das Täterverhalten nach der Tat. Hat der Täter nach der Tat versucht, den Schaden wiedergutzumachen, oder war ihm das gleichgültig? Grundsätzlich darf sich das Schweigen in der Hauptverhandlung, wozu jeder berechtigt ist, nicht strafschärfend  auswirken. Die praktische Erfahrung zeigt jedoch, dass ein konstruktives und verfahrensförderndes Verhalten häufig strafmildernd wirkt.

Eine große Rolle spielen im Strafrecht insbes. die sog. einschlägigen Vorstrafen. Zwar besteht im deutschen Strafrecht der Grundsatz, dass kurze Freiheitsstrafen (weniger als 6 Monate) nur in Ausnahmefällen verhängt werden sollen, aber kurze Freiheitsstrafen auch ohne Bewährung sind durchaus möglich, wenn der fragliche Angeklagte erheblich einschlägig vorbestraft ist.

 

Bewährung

Häufig werden Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt, insbes. dann, wenn es sich um einen Ersttäter handelt. Da die Aussetzung zur Bewährung dazu dienen soll, dass der Straftäter während der Bewährungszeit  über sein Unrecht nachdenkt und im übrigen sich bemüht, zukünftig ein strafrechtlich unauffälliges Leben zu führen, versehen die Strafrichter den Ausspruch der Bewährung häufig mit einer sog. Bewährungsauflage.   Diese kann darin bestehen, dass ein  nicht unerheblicher Geldbetrag entweder an den Verletzten bezahlt wird oder an eine gemeinnützige Einrichtung. Wenn die Bewährungsauflage dann nicht erfüllt wird, verfällt auch die Bewährung.

 

Strafanzeige, Strafantrag

Eine Strafanzeige kann jeder erstatten, der  als Verletzter diese für erforderlich hält. Es muss hier nicht unbedingt eine juristisch korrekte Wortwahl getroffen werden, es genügt, wenn der später die Angelegenheit bearbeitende Staatsanwalt überhaupt versteht, worum es geht, insbes. ist das wie, wo, wann sehr wichtig. Wenn Sie eine Strafanzeige ohne Rechtsanwalt erstatten wollen, versuchen Sie so sachlich zu sein als irgendwie möglich, und zwar so nüchtern wie ein Polizeibericht. Stark emotionale Färbungen des Texts entwerten die Erfolgsaussichten einer Strafanzeige deutlich. Auch sollte man sich vor unbewiesenen Behauptungen hüten, denn die wissentlich falsche Anschuldigung ist ebenso strafbar. Ich habe Fälle gesehen, wo das Verfahren aufgrund der Strafanzeige eingestellt wurde, der Anzeigeerstatter jedoch ein Ermittlungsverfahren wegen falscher Verdächtigung   anschließend erleiden musste.

So ist für bestimmte Delikte neben der Strafanzeige ein Strafantrag erforderlich,  der binnen drei Monaten seit der Begehung der Tat gestellt werden muss. So wird das Delikt der Beleidigung nach § 185 Strafgesetzbuch nach  § 194 Strafgesetzbuch nur auf Antrag (Stellung eines Strafantrages)  verfolgt. Auch die einfache Körperverletzung nach § 223 StGB wird nach § 230 StGB ebenso nur auf Antrag verfolgt, „es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält“.

Im Gegensatz zu amerikanischen Kriminalfilmen kann im deutschen Strafrecht eine einmal erstattete Strafanzeige nicht mehr zurückgenommen werden.

 

Das Ermittlungsverfahren

Ein Ermittlungsverfahren kann in Deutschland die Folge einer erstatteten Strafanzeige sein, oder auch von Amts wegen eingeleitet werden. Häufig beginnt das Ermittlungsverfahren erst bei der Polizei, welche den tatsächlichen Sachverhalt aufklärt. Hier gibt es Sonderzuständigkeiten, wie die Schwerpunkt-Staatsanwaltschaft Wirtschaftskriminalität oder die Abteilung für politische Straftaten. Es kann sein, dass die Polizei eine Straftat weitgehend ausermittelt und dann das Ermittlungsergebnis der zuständigen Staatsanwaltschaft vorlegt, es ist aber auch möglich, dass die Polizei relativ frühzeitig Kontakt zur Staatsanwaltschaft aufnimmt, um weitere Weisungen von der Staatsanwaltschaft zu erhalten. Wenn das Verfahren beispielsweise durch eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft begonnen hat, ist es häufig, dass die Staatsanwaltschaft die Akten an die Polizei hinausschickt, mit dem Auftrag, den Beschuldigten oder Zeugen zu vernehmen.

Der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren ist wie auch im Hauptverfahren grundsätzlich nicht zur Aussage verpflichtet. Er hat ein Recht auf Schweigen. Er hat auch das Recht, jederzeit einen Rechtsanwalt beizuziehen.

Keineswegs will ich dem hartnäckig verstockten Straftäter das Wort reden,  oft empfiehlt es sich jedoch, kein vorschnelles Geständnis abzulegen oder vorschnell zur Sache auszusagen, bevor das gesamte Ausmaß der Ermittlungen bekannt ist. Dies ist üblicherweise dann der Fall, wenn nach Abschluss der Ermittlungen der Strafverteidiger Akteneinsicht nimmt, und dann anhand des Akteninhaltes entscheidet, ob eine Stellungnahme vorgelegt wird oder nicht.

Neben der Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO (erwiesene Unschuld oder fehlender Beweis) gibt es im Strafrecht auch noch die Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft der Meinung ist, die Faktenlage ist so dünn, dass noch nicht einmal zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ausreichende Tatsachen bekannt sind. Die Mitteilung der Staatsanwaltschaft, dass ein solcher Fall vorliegt, unterliegt keinerlei Anfechtung.
Es kann auch ein Verfahren nach § 153 StPO (Strafprozessordnung) eingestellt werden, wenn es geringfügig ist; eine besondere Bedeutung hat jedoch § 153 a StPO, nach dem ein Verfahren eingestellt werden kann gegen Bezahlung einer Geldauflage. Dieses hat den Vorteil, dass der betroffene Bürger nicht vorbestraft ist. Häufig werden Gespräche zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidiger geführt, ob eine solche Möglichkeit zur lautlosen Beendigung des Ermittlungsverfahrens vorhanden ist, oder nicht. Gelegentlich mag es sogar sinnvoll sein, diesen Weg zu beschreiten, obwohl bei einer  öffentlichen Hauptverhandlung ein Freispruch in Betracht kommt; häufig ist die öffentliche Hauptverhandlung für angesehene Bürger trotz Freispruches das größere Übel, insbesondere im Großraum München und Starnberg.

 

Untersuchungshaft

Manche Leute kommen schneller in Untersuchungshaft, als sie gedacht haben. Viele sind sehr unvorsichtig, und sitzen dann überraschend in München-Stadelheim. Beispielsweise kann ein persönliches oder telefonisches Gespräch mit einem wichtigen Zeugen als Versuch der Verdunkelung missverstanden oder richtig verstanden werden. Die Fluchtgefahr und die Verdunkelungsgefahr sind die beiden hier in Betracht kommenden Haftgründe. Es ist deswegen sinnvoll, Gespräche mit Zeugen nach dem Bekanntwerden des Ermittlungsverfahrens möglichst gar nicht zu führen, zumindest nicht über ein Thema, welches das Ermittlungsverfahren berührt. Genauso ist es mit der Fluchtgefahr. Wenn jemand ohnehin im Fokus der Staatsanwaltschaft und/oder der Polizei steht, eines erheblichen Vergehens oder Verbrechens verdächtigt zu werden, dann kann es möglicherweise missverstanden werden, wenn er relativ kurzfristig seinen Koffer packt und zum Urlaub nach Südamerika zu fliegen beabsichtigt.

Wenn jemand in Untersuchungshaft ist, hat er  einen Rechtsanspruch auf Bestellung eines Verteidigers bereits im Ermittlungsverfahren. Wenn er selbst keinen Verteidiger findet, der zu seiner Verteidigung bereit ist, hat er den Anspruch auf Bestellung eines Pflichtverteidigers. In einem solchen Falle hat jedoch der Betroffene keinen Einfluss auf die Auswahl des Verteidigers, was bedacht werden sollte.

Die Untersuchungshaft ist auf ein Jahr begrenzt, wenn erhebliche und/oder  wiederholt nicht unerhebliche Straftaten begangen wurden. Hat der Beschuldigte nach Erlass des Haftbefehls eine neue Straftat begangen und ist deswegen erneut ein hierauf gestützter Haftbefehl erlassen worden, so werden die Haftzeiten nicht zusammengezählt. Wenn jedoch die Hauptverhandlung begonnen hat, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf bis zur Verkündung des Urteils (§ 121 Abs. 3 StPO).

 

Risiken der strafrechtlichen Verfolgung für den Bürger

Wir haben in der letzten Zeit aus der Presse entnommen, dass Unschuldige im Gefängnis waren oder Strafen viel zu hart gewesen sind. Ich erinnere an den geistig behinderten Ulfi K. aus Lichtenberg bei Hof, der den Mord an einem kleinen Mädchen gestanden hat, ohne diesen jemals begangen zu haben. Das Gericht hatte bei seiner Verurteilung ausschließlich das Geständnis des geistig behinderten jungen Mannes als Grundlage. Eine solche Grundlage darf nicht ausreichen für eine Verurteilung wegen Mordes, sondern man hätte das „Geständnis“ hinterfragen müssen, ggf. sogar unter Zuhilfenahme eines forensischen Psychiaters oder Psychologen.  Ich erinnere an den farbigen Schauspieler Kaufmann, der den Mord an seinem Steuerberater gestanden hat, angeblich aus niedrigen Beweggründen, und auch hier hat sich später herausgestellt, dass er diesen Mord nicht begangen hat. Wie solche Geständnisse zustande kommen, kann man nur vermuten.

Grundsätzlich gibt es im deutschen Strafrecht den Rechtssatz „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten), der jedoch in der Gerichtswirklichkeit der Strafjustiz nicht immer funktioniert. Wenn das Täterprofil zu passen scheint, entsprechende Begleitumstände hinzukommen, besteht das Risiko einer Verurteilung, die  gedankenlogisch und juristisch nicht ausreichend begründbar und zwingend ist. Ich appelliere hier an die Gerichte, in solchen Fällen tatsächlich den Mut zu haben, freizusprechen. Hierbei ist zu bedenken, dass bei kapitalen Delikten, die erstinstanzlich vor der Großen Strafkammer landen, keine weitere Tatsacheninstanz vorhanden ist, sondern nur noch die Revision zum Bundesgerichtshof,  die ausschließlich auf Rechtsgründe gestützt werden kann. Es finden sich bedauerlicherweise Urteile, in welchen der behauptete Tatvorsatz in formelhafter Wendung einfach unterstellt wird, häufig mit der Formulierung „nach Überzeugung des Gericht steht fest, dass…“. Auch wird die Interessenlage von Zeugen oft ungenügend bei der Beweiswürdigung beachtet, Aussagen von Sachverständigen unkritisch in die gerichtliche Entscheidungsfindung übernommen, ohne sie zu hinterfragen. Kürzlich hörte ich von einer forensischen (bei Gericht tätigen) psychiatrischen Sachverständigen aus der Nähe von München, dass sie selbst sich nie in einem solchen Falle einer Untersuchung stellen würde, da sie als erfahrene Fachfrau diese Ergebnisse für unzuverlässig hält. Auch gibt es das Risiko, dass  die Polizei endlich eine erfolgversprechende Fährte gefunden hat, von der nicht mehr abgelassen wird, und entlastende Tat-Alternativen nicht weiterverfolgt oder ermittelt werden.

Natürlich lassen sich nicht alle Risikofaktoren oder Schwachstellen der strafrechtlichen Hauptverhandlung beseitigen, denn dies hängt zusammen mit der Fehlerhaftigkeit des menschlichen Geistes, was alle Verfahrensbeteiligten betrifft, Zeugen, Sachverständige Angeklagte, Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte. Gleichwohl sollte man gerade wegen dieser Risikofaktoren und Umstände bei der Schuldfeststellung besonders vorsichtig vorgehen, was die vornehmste Aufgabe des Strafverteidigers in einem solchen Falle ist.

 

Besonderheiten in München und Starnberg, als Beispiel für eine wohl insgesamt bayerische Situation

Ich hab den Eindruck, dass die Bestrafung gerade von wirtschaftlichen Verfehlungen (beispielsweise Insolvenzverschleppung oder Steuerhinterziehung) in Bayern, speziell auch in München und Starnberg, erheblich härter ausfällt, als etwa in Nordrhein-Westfalen oder Berlin. Dies mag zusammenhängen mit der gesunden bayerischen Wirtschaft, dass mit Hinblick auf die hier zu erhaltende Wirtschaftskraft, der Blickwinkel auf solche Delikte schärfer ausfällt, als in wirtschaftlich schwächeren Gegenden.

 

Die hohe Kunst der Strafverteidigung

Gerade ein Strafverteidiger sollte erhebliche Lebenserfahrung besitzen, um einschätzen zu können, mit welchen Augen Richter und Staatsanwälte eine Angelegenheit betrachten. Diese Lebenserfahrung und eine gefestigte Persönlichkeit des Rechtsanwalts, verbunden mit guten Rechtskenntnissen, fügt sich in der Beurteilung der gesamten Angelegenheit zu einem Bild, das weit über die bloße juristische Überprüfung der Angelegenheit hinausgehen muss. Hierbei sind gerade im Strafrecht strategische Überlegungen und ein feines Fingerspitzengefühl gegenüber allen Beteiligten, insbesondere gegenüber der Justiz, sehr wichtig. Das bedeutet aber nicht, prinzipielle Schüchternheit oder Unterwürfigkeit gegenüber dem Gericht, sondern ein sachlich klares und sprachlich präzises Auftreten im angemessenen Umfange.

Auch weil die öffentliche Hauptverhandlung in Strafsachen für den Angeklagten sehr belastend und mit erheblichen Risiken verbunden ist, erscheint es äußerst wichtig, möglichst frühzeitig einen erfahrenen Verteidiger zu beauftragen. Dieser wird in vielen Fällen versuchen, Kontakt zur Staatsanwaltschaft oder der Steuerfahndung aufzunehmen, um nach Möglichkeit bereits das Ermittlungsverfahren durch Verhandlungen mit der Behörde zur Einstellung zu bringen oder zumindest zu beschränken. Um ohne Zeitdruck und sachgerecht das Ermittlungsverfahren zu begleiten, ist es für den Mandanten sehr wichtig, möglichst frühzeitig zum Anwalt zu gehen; am besten gleich mit dem ersten Stück Papier das von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft gekommen ist.

In jedem Fall ist es sehr wichtig, den Strafverteidiger um Rat zu fragen, bevor die Entscheidung getroffen wird bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft auszusagen. Gelegentlich wird jemand auch als „Zeuge“ vorgeladen, der sich dann sehr wohl davor in Acht nehmen muss, sich (versehentlich) selbst zu belasten. Häufig ist es sinnvoll vor dieser Entscheidung die Akteneinsicht durch den beauftragten Rechtsanwalt abzuwarten, weil dieser dann ein klareres Bild hat.

Die hohe Kunst der Strafverteidigung besteht, vereinfacht gesagt, in der wichtigsten Grundentscheidung des Verteidigers: Gibt es einen Sinn, mit allen Mitteln, welche die Strafprozessordnung (StPO) vorsieht, in der Hauptverhandlung zu kämpfen? Theoretisch darf ein solches Verhalten sich nicht strafschärfend auswirken wenn der Freispruch misslingt; im praktischen Ergebnis aber wird man auf diese Weise kaum eine besonders milde Strafe im Falle der Verurteilung erreichen. Oder macht es eher Sinn in Verhandlungen mit der Steuerfahndung, der Staatsanwaltschaft und/oder dem Gericht nach Lösungen zu suchen, welche zu einem günstigen und tragbaren Ergebnis führen. Im Gegensatz zu (amerikanischen) Fernsehfilmen wird die Wirkung des strahlenden Auftritts des brillanten Verteidigers oftmals völlig überschätzt. Somit ist es entscheidend, daß der mit der Verteidigung beauftragte Rechtsanwalt rechtzeitig erkennt, ob der offene Kampf in der Hauptverhandlung wirklich Aussichten hat, oder andere Möglichkeiten gesucht werden müssen.

Misstrauen Sie allzu vollmundigen Versprechungen, insbesondere in einem frühen Stadium der Angelegenheit. Leider gibt es auch Rechtsanwälte, die das Geschäft mit der Angst betreiben (insbesondere wenn jemand in Untersuchungshaft sitzt). Es gelingt diesen Rechtsanwälten horrende Honorare zu vereinbaren, die dann durch Ausmaß, Umfang und Qualität der späteren Verteidigung nicht ansatzweise gerecht werden. Und das kommt leider auch in München und Starnberg vor.

Auch wenn dann manch einer dieser Kollegen einen großen Presserummel in den Boulevardzeitungen entfaltet, erkennt man als Fachmann, bei näherem Hinsehen, daß die Art des Vorgehens und naturgemäß das eher bescheidene Ergebnis nicht im Ansatz den Anspruch rechtfertigen, den manchen dieser selbsternannten „Strafverteidiger“ erheben möchten. Bei näherem Hinsehen ist dann gelegentlich die Erfolgsbilanz mancher solcher Art handelnden Kollegen eher überschaubar. Der seriöse und sachkundige Rechtsanwalt tritt sehr sachlich und korrekt auf, und verspricht nicht mehr als er halten kann, eher etwas weniger. Insbesondere ist das Interesse und Wohl des Mandanten der einzige Maßstab der in jedem Falle absoluten Vorrang gegenüber der Darstellung der eigenen PR hat.

 

Verhaltens-Empfehlungen

  • Wenn Sie zur Polizei, zur Staatsanwaltschaft oder zum Ermittlungsrichter vorgeladen werden, gehen Sie unbedingt vorher zu einem guten Anwalt, der notfalls eine Verlegung oder eine Verschiebung des Termins beantragt, um sich der Angelegenheit in Ruhe zu widmen. Hektische durch Angst oder Schrecken verursachte unbedachte Verhaltensweisen rächen sich später sehr.
  • Misstrauen Sie vollmundigen Versprechungen auch von Polizeibeamten, die Ihnen für den Fall des konstruktiven Mitwirkens (Geständnis) Straferleichterungen versprechen, die sie gar nicht versprechen können.
  • Sprechen Sie über Ihr Problem nur mit Ihrem Anwalt, aber nicht mit ihrer Umwelt. Das könnte Gerüchte in Umlauf bringen, die Ihnen sehr schaden.
  • Vertrauen Sie nicht darauf, dass Ihre Geschäftspartner, Ihre Bank oder andere Beteiligten „zu Ihnen halten“ werden, sondern rechnen Sie damit, dass deren Aussage eher im Verhältnis zu Ihrer Person distanziert stattfinden wird.
  • Wenn Sie in Untersuchungshaft sitzen, z. B. in München, nehmen Sie nicht den nächstbesten Anwalt, sondern beauftragen Sie den Anwalt Ihres Vertrauens, der sich erforderlichenfalls als Pflichtverteidiger bestellen lässt.
  • Bei Haus- und Wohnungsdurchsuchungen machen Sie keine Aussage, sondern überprüfen Sie präzise den Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses, dass also nicht mehr festgestellt oder gefunden werden darf, als hier beschlossen worden ist. Auch hier empfiehlt es sich, möglichst bald Ihren Anwalt zu beauftragen. Ist dieser nicht greifbar, verhalten Sie sich entsprechend sachlich-neutral ohne Angaben zu machen; bedenken Sie bitte, dass auch alle Familienangehörigen untereinander grundsätzlich wegen des Verwandtschaftsverhältnisses berechtigt sind, jederzeit die Aussage zu verweigern.

 

Besonderheiten meiner Arbeitsweise

Ich bin seit mehr als 3 Jahrzehnten bei Gericht tätig und habe viele Strafsachen verteidigt. Im Bereich des Strafrechts vertrete ich inzwischen hauptsächlich Mandanten im Raum München und Starnberg. Wie ich schon in dem Kapitel „Die hohe Kunst der Strafverteidigung“ dargestellt habe, ist die wichtigste Grundsatzentscheidung „Kämpfen oder klein beigeben“. Von dieser Entscheidung hängt alles ab. Hierbei ist auch zu beachten, wie bereits bei den Ausführungen zur Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld nach § 153 a StPO dargestellt, dass es nicht nur um den strafrechtlichen  Vorwurf als solchen geht, sondern dass auch das öffentliche Echo einer nicht geheim zu haltenden Hautverhandlung bedacht werden muss, oder die wirtschaftliche Belastung eines Verfahrens, das sich über viele viele Tage hinzieht; der Verteidiger kostet Geld, und der Unternehmer kann sich nicht um sein Geschäft kümmern.

Hierbei versuche ich nicht nur die strafrechtliche Situation zu verstehen, das Risiko der Verurteilung einzuschätzen, das soziale Umfeld meines Mandanten zu beachten, sondern auch soweit ich irgendwie kann, seine persönlichen und sozialen Nöte in meine Entscheidungsfindung einfließen zu lassen.

letzte Aktualisierung: 20.03.2018

 

Weiterführende Links:

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Steuerstrafrecht
Steuerstrafverfahren
Strafbefreiende Selbstanzeige
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