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Familienrecht in Starnberg und in München - Details über Eherecht, Ehevertrag, Unterhalt, Scheidung, Familiengericht, Sorgerecht, Trennungsjahr, Kindesunterhalt, Düsseldorfer Tabelle und Versorgungsausgleich
 

Das Familienrecht

Das Familienrecht ist der Sammelbegriff für alle Rechtsbeziehungen, welche persönliche und juristische Bindungen von Menschen untereinander betreffen.

Währenddessen früher das familienrechtliche Verfahren zum größten Teil analog zur Zivilprozessordnung abgewickelt wurde, gibt es seit dem 17. Dezember 2008 das „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ (FamFG), das bereits wiederum mehrfach geändert wurde. Das FamFG umfasst immerhin 493 Paragraphen.

Nach § 1 FamFG gilt dieses Gesetz „für das Verfahren in Familiensachen sowie in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind.“

Die familiengerichtlichen Verfahren finden vor eigens ausgebildeten Familienrichtern statt, die zwar bei den Amtsgerichten tätig sind, funktionell jedoch eher einem Einzelrichter beim Landgericht ähneln, was man auch daran erkennen kann, dass das Rechtsmittelverfahren nicht zum Landgericht geht, wie bei einem amtsgerichtlichen Urteil, sondern zum Oberlandesgericht, wie bei einem landgerichtlichen Urteil. Die Entscheidungen heißen jedoch in der Regel nicht mehr Urteile, sondern Beschlüsse. Auf diese Weise heißt das Scheidungsurteil nunmehr „Scheidungs-End-Beschluss“, wie schön man das auch findet oder nicht.

Was wenig bedacht wird, dass zum Familienrecht auch das Recht zur Adoption gehört.

§ 111 FamFG definiert Familiensachen, diese sind:

           1.     Ehesachen

           2.     Kindschaftssachen

           3.     Abstammungssachen

           4.     Adoptionssachen

           5.     Ehewohnungs- und Haushaltssachen

           6.     Gewaltschutzsachen

           7.     Versorgungsausgleichssachen

           8.     Unterhaltssachen

           9.     Güterrechtssachen

           10.   Sonstige Familiensachen

           11.   Lebenspartnerschaftssachen.

Das Gesetz unterscheidet zwischen Familiensachen und Familienstreitsachen.
Familienstreitsachen sind hiernach (§ 112 FamFG):

           1.     Unterhaltssachen … und Lebenspartnerschaftssachen …

           2.     Güterrechtssachen … und Lebenspartnerschaftssachen …

           3.     Sonstige Familiensachen … und Lebenspartnerschaftssachen …


Das Gesicht des Familienrechts hat sich stark gewandelt. Währenddessen in früheren Jahren (bis zum Jahr 1975) es davon abhing, wen das „Verschulden“ des Scheiterns einer Ehe traf, hat dies heute keine Bedeutung mehr.

Diese sogenannte Schuld war in diesen Zeiten Grundlage für die Frage, ob der Unterhaltsbedürftige auch Unterhalt bekam. Heute ist für die Scheidung nicht mehr von Bedeutung, wer letztlich und wie letztlich das Scheitern der Ehe zu verantworten ist. Nur in besonderen Fällen muss das Trennungsjahr nicht abgewartet werden, nämlich wenn es einer ganz wild und bunt treibt, was für den Anderen, auch mit Hinblick auf die Öffentlichkeit, unzumutbar ist. Ansonsten muss jedoch ein Jahr Getrenntleben vorliegen, dann kann die Ehe geschieden werden, wenn das Familiengericht keine tragbare Prognose für eine Fortführung der Ehe erkennt. In einzelnen Fällen kann ein Betroffener bis zu drei Jahre widersprechen.
Wichtig ist, dass beim Getrenntleben im gleichen Hause auch die Geldkonten voneinander getrennt sein müssen, keine gemeinsamen Mahlzeiten mehr bereitet werden dürfen, keine gemeinsamen Unternehmungen mehr vorgenommen werden dürfen und auch die Wäsche getrennt versorgt wird. Ich habe schon erlebt, dass Scheidungen daran scheiterten, weil die Ehefrau während der ganzen Zeit aus Gutmütigkeit ihrem getrennt lebenden Mann noch die Wäsche mit gewaschen hat; der Familienrichter meinte, dann leben die Beiden nicht wirklich getrennt.

Nachdem mittlerweile die Übertragung der elterlichen Sorge nach Scheidung auf beide Elternteile die Regel ist, hat eine große Bedeutung die Frage gewonnen, wann und warum sich die Kinder bei welchem Elternteil in welchem Alter aufhalten oder nicht. Es gibt seit einiger Zeit das sogenannte Wechselmodell, wonach die Kinder drei Wochen bei dem einen Elternteil und drei Wochen bei dem anderen Elternteil leben.
Ob dieses zurzeit diskutierte Modell langfristig sinnvoll ist und dem Wohle der Kinder dient, bleibt abzuwarten.

Grundsätzlich ist es sehr sinnvoll, wenn es familienrechtliche Konflikte gibt, nicht sofort Prozesse zu führen, sondern den Versuch zu machen, sich irgendwie zu einigen, was dann allerdings schriftlich und fachmännisch (Rechtsanwalt) niedergelegt werden sollte, um spätere Missverständnisse oder Beweisnöte zu vermeiden.

Auch kann eine Mediation bei einem Mediator gerade in Familiensachen sehr sinnvoll sein.

 

Familienrecht München & Starnberg heute

 

 

 

 

 

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