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Allgemeines Verwaltungsrecht

Autor: Dr. Franz Sußner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Das allgemeine Verwaltungsrecht regelt grundsätzlich die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Staat und Körperschaften des öffentlichen Rechts (wozu auch Gebietskörperschaften gehören wie Städte und Gemeinden) einerseits und dem Bürger andererseits. Diese Prinzipien sind teilweise nicht geregelt, teilweise in den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und der Länder. Werden Gerichtsverfahren durchgeführt, dann müssen die Gerichte die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anwenden.

Zur konkreten Rechtsanwendung kommen dann die Spezialgesetze, wie Baugesetze oder Polizeigesetze. Diese Spezialgesetze sind in der Regel von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. So sind die Baugesetze, welche die Erteilung einer Baugenehmigung betreffen, beispielsweise in Brandenburg erheblich anders wie in Bayern.

Für besondere Rechtsgebiete können die Gemeinden eigene Satzungen (vom Gemeinde- oder Stadtrat zu beschließende Verwaltungsvorschriften) erlassen, beispielsweise ist die Aufstellung eines Bebauungsplans eine gemeindliche Satzung, mit der die Gemeinde ihr planerisches Ermessen ausüben darf.  Ähnliches gilt für die Satzungen über Ausbau- und Erschließungsbeiträge beim Straßenbau.
 

Allgemeines Verwaltungsrecht Starnberg und München - Informationen für Mandanten über die Anwaltung der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in den Bereich Bau und Polizei

 

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