Untätigkeitsklage Verwaltungsrecht
Autor: Dr. Franz Sußner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Die Untätigkeitsklage im Verwaltungsrecht ist eine Besonderheit: Obwohl wörtlich sehr ähnlich, unterscheidet sie sich von der Untätigkeitsklage im Zivilrecht beträchtlich. Im Verwaltungsrecht kann Untätigkeitsklage dann erhoben werden, wenn die Behörde einen Antrag, auf den zu bescheiden der Bürger ein Recht hat, in einer gewissen Zeitspanne nicht behandelt. Dann kann hiergegen beim Verwaltungsgericht auch die sog. „Untätigkeitsklage“ erhoben werden, wenn das im konkreten Falle erforderliche Widerspruchsverfahren nicht stattgefunden hat.
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