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Nachehelicher Unterhalt

Der nacheheliche Unterhalt ist die Unterhaltung des wirtschaftlich schwächeren Teils nach der Ehescheidung. Es besteht zunächst der Grundsatz, dass nach der Scheidung jeder der geschiedenen Eheleute sich selbst zu unterhalten hat.

Hiervon gibt es jedoch zahllose Ausnahmen.

Die Versorgung eines (minderjährigen) Kindes ist die häufigste; daneben gibt es Gründe wie Krankheit oder unverschuldete Arbeitslosigkeit. Bei der Krankheit ist gegebenenfalls im Prozess ein aufwendiger Nachweis zu führen, das dreizeilige Gefälligkeitsattest eines Arztes genügt bei weitem nicht.

Bei dem Anspruch auf Unterhalt wegen unverschuldeter Arbeitslosigkeit ist darzulegen und zu beweisen, dass derjenige, der den Anspruch erhebt, sich in erheblichem Umfange um eine Arbeit bemüht. Hierzu genügen nicht die Meldung beim Arbeitsamt und auch nicht die Versendung offensichtlich liebloser und amateurhaft gestalteter Bewerbungen.

Wird über den Unterhalt gerichtlich entschieden, so kann das Familiengericht diesen auch zeitlich begrenzen oder herabsetzen. Starre Grundsätze für den nachehelichen Unterhalt gibt es nicht. Es kommt darauf an, wie lange der Anspruchsteller beispielsweise nicht mehr berufstätig war oder wie verwertbar eine lange Zeit zurückliegende Ausbildung ist, ob diese wieder aufgefrischt werden kann oder heutzutage keine Rolle mehr spielt.

Der nacheheliche Unterhalt ist in jedem einzelnen Falle durch präzise Analyse der vorhandenen Umstände zu überprüfen und festzulegen.

Nachehelicher Unterhalt in Starnberg & München - Grundlage und Höhe des Unterhalts nach erfolgter Scheidung inkl. Bestimmung durch das Familiengericht

 

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