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Versorgungsausgleich

Beim Versorgungsausgleich handelt es sich um die Aufteilung der Rentenanwartschaften, die bei einer Scheidung zwingend vorgeschrieben sind. Nur in ganz wenigen Ausnahmefällen kann hiervon abgesehen werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Ehe entweder nur ganz kurz gedauert hat oder die Ehegatten annähernd die gleichen Ansprüche haben.

Der Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs muss beim Notar oder zu Protokoll des Gerichts erfolgen und ist im Falle der notariellen Beurkundung nur dann wirksam, wenn zwischen dem notariellen Verzicht und dem Beginn des Scheidungsverfahrens mindestens ein Jahr vergangen ist.

Seit der Gesetzesreform 2009 ist es grundsätzlich möglich, dass die Parteien Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich treffen, in dem sie beispielsweise statt der Aufteilung der Rentenanwartschaften Lebensversicherungen abschließen oder Vermögenswerte übertragen. Dies ist jedoch eine theoretische Möglichkeit, die in der Praxis sehr selten vorkommt, denn zur Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung bedarf es der Zustimmung des Gerichts, die in der Regel bei komplizierten Verträgen kaum erreicht werden wird.

Versorgungsausgleich Starnberg & München - Ausführliche Informationen über die Aufteilung von Rentenanwartschaften bei einer Scheidung inkl. Zustimmung des Gerichts oder der notariellen Beurkundung

 

WeiterführendeLinks:

Familienrecht
Einvernehmliche Scheidung
Familiengericht
Gerichtskosten Scheidung
Scheidung (Ablauf)
Scheidungsstreitwert
Trennungsjahr
Trennungsvereinbarung
Unterhaltspflicht