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Unterhaltspflicht

Die Unterhaltspflicht ist die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners, an Kinder oder getrenntlebende sowie geschiedene Ehepartner den Lebensunterhalt zu bestreiten. Grundsätzlich sind Eheleute verpflichtet, gegenseitig für den Unterhalt zu sorgen. Wenn die (stillschweigende oder ausdrückliche) Verabredung getroffen wird, dass einer der beiden Ehegatten nicht berufstätig ist, so ist sein Beitrag zum Unterhalt beispielsweise die Versorgung des Haushaltes, die Pflege und Erziehung der Kinder und alles was dazu gehört. Nach dem Getrenntleben oder nach einer Scheidung besteht ein Unterhaltsanspruch grundsätzlich einmal zunächst nicht, jeder hat für sich selbst zu sorgen.

Nur wenn der geschiedene Partner krank ist (ernsthafter Nachweis erforderlich) oder unverschuldet keine Arbeit findet (Meldung beim Arbeitsamt genügt nicht), hat er einen vollständigen oder anteiligen Unterhaltsanspruch, der bei gerichtlicher Entscheidung auch zeitlich begrenzt werden kann. Im Falle des Unterhaltsanspruches wegen unverschuldeter Arbeitslosigkeit ist jedoch nachzuweisen, dass in erheblichem Umfange erst gemeinte und professionelle Bewerbungen vorgenommen worden sind.

Unterhaltspflicht besteht auch gegenüber einem getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten, der ein oder mehrere (minderjährige) Kinder betreut und dadurch an der Aufnahme einer Berufstätigkeit gehindert ist.

Kindesunterhalt muss grundsätzlich bezahlt werden bis zum 18. Lebensjahr des Kindes; ab dem 18. Lebensjahr nur dann, wenn das Kind sich in einer erfolgversprechenden Ausbildung befindet (in der Regel bis zum 25. Lebensjahr).

Häufig begegne ich als Rechtsanwalt der Einstellung, dass nach der Scheidung von einem erfolgreichen Ehemann die (Ex-)Ehefrauen die kühnsten Vorstellungen von der Höhe und der Dauer ihres Unterhaltes haben nach dem Motto „einmal Chefarztfrau – immer Chefarztfrau“. Dies ist jedoch in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Desto kürzer die Ehe war, desto schwerer ist es, einen dauerhaften hohen Unterhaltsanspruch durchzusetzen; auch je jünger die geschiedene Frau ist und je besser sie ausgebildet ist. Bei sehr hohen Einkünften des Mannes beachten die Gerichte auch die sogenannte „Sättigungsgrenze“. Millionen-Unterhaltsansprüche, wie die geschiedene Frau Berlusconi in Italien, sind in Deutschland nicht vorstellbar. Die „Sättigungsgrenze“ meint, dass ab einer bestimmten Unterhaltshöhe der Unterhalt dann zur versteckten Vermögensverteilung wird und mit Unterhaltung bzw. einer Unterhaltspflicht nichts mehr zu tun hat.

Unterhaltspflicht in Starnberg & München - Ausführliche Informationen über die gesetzlichen Regelungen und die bestehende Rechtsprechung über die Pflicht und die Höhe zur Unterhaltszahlung

 

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