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Jagdrecht

Autor: Dr. Franz Sußner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Das Jagdrecht ist bundeseinheitlich geregelt. Die Länder haben jedoch darüber hinaus eigene Jagdgesetze. Jagdrecht und Waffenrecht sind untrennbar miteinander verwoben. So erhält ein Jäger nur dann eine Waffenbesitzkarte, wenn er einen gültigen Jagdschein hat.

Ich selbst gehe seit vielen Jahren mit großer Begeisterung zur Jagd und habe sowohl die Jagdprüfung in Österreich abgelegt als auch in Deutschland. Ich bin Inhaber einer Tiroler Jagdkarte und eines Bayerischen Jagdscheines.

Eng mit dem Jagdrecht verknüpft sind andere Vorschriften, insbesondere das Tierschutzrecht und die Vorschriften über die Wildursprungsbescheinigungen und Hygiene bei der Verwertung des Wildprets. Daneben sind in bei uns besonders die „Richtlinien für die Hege und Bejagung des Schalenwildes in Bayern“ (Hegerechtlinie) zu beachten. Diese Richtlinien sind in gewissem Umfang die gesetzliche Umsetzung des ansonsten wenig definierten Begriffes der Waidgerechtigkeit. Dazu kommen die Vorschriften über die Unfallverhütung und die Jäger- und Falknerprüfung.

Besonders kritisch wird es, wenn sich Jäger strafrechtlich etwas zu Schulden kommen lassen. Hierbei muss das Fehlverhalten des Jägers durchaus keinen Bezug zur Jagd haben, sondern es genügt, wenn durch dieses Fehlverhalten der Jäger in seiner Persönlichkeit „Unzuverlässigkeit“ zeigt, etwa bei Steuerstraftagen oder erheblichen Verkehrsverstößen. Sofern der Jäger eine Waffe bei sich führt, gilt im Übrigen bei der Teilnahme am Straßenverkehr die Null-Promille-Grenze, was besonders zu beachten ist, wenn nach fröhlicher und erfolgreicher Jagd dann noch der „Schüsseltrieb“ stattfindet und nachhause gefahren wird. Gerät bei einem Jäger auf diese Weise der Jagdschein und die damit verbundene Berechtigung Waffen zu besitzen ins Wanken, sollte er möglichst unverzüglich einen Rechtsanwalt aufsuchen, der was vom Jagdrecht versteht und selbst auf die Jagd geht. Einem Nichtjäger jagdrechtliche Probleme zu erklären ist nahezu unmöglich.

 

Jagdrecht in Bayern

Das Jagdrecht in Bayern unterscheidet sich beispielsweise von anderen Bundesländern in der Bezeichnung und der Feststellung der Altersklassen, also Jugendklasse, mittlere Altersklasse und obere Altersklasse (so heißt es wörtlich bei den Hegerechtlinien).

Schließlich gibt es hier noch den Jagdpachtvertrag zu beachten, der nach neuerdings wieder bestätigter Rechtsprechung wegen Formfehlern nichtig sein kann. So ist es nicht möglich, einen Jagdpachtvertrag mit einer Erhaltungsklausel zu versehen, dass also Teilnichtigkeit nicht zwingend zur Gesamtnichtigkeit führt. Bei Jagdpachtverträgen führt Teilnichtigkeit grundsätzlich zur Gesamtnichtigkeit. Es empfiehlt sich sehr, den in Bayern als amtliches Muster ausformulierten Jagdpachtvertrag zu verwenden.

 

Jagdrecht in München, Starnberg, Bayern und Deutschland - Ausführliche Informationen von Jäger und Rechtsanwalt Dr. Sußner über die Details auf die Gesetzgebung im Zusammenhang mit der Wildjagd

 

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