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Waffenrecht

Autor: Dr. Franz Sußner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Das Waffenrecht ist bundeseinheitlich geregelt im Waffengesetz. Grundsätzlich ist der Zugang zu einer Waffe nur möglich über den sogenannten kleinen Waffenschein, über die Ablegung der Jagdprüfung (Jagdschein) oder über die Tätigkeit als Sportschütze. Zwar können Sie, wenn Sie volljährig sind, eine Signalwaffe (volkstümlich: „Schreckschußpistole“) kaufen, müssen diese aber dann in Ihrem häuslichen Bereich aufbewahren. Wollen Sie die Signalwaffe jedoch auch außerhalb Ihrer Wohnung führen, müssen Sie einen kleinen Waffenschein beantragen.

Auch der kleine Waffenschein unterliegt den strengen Regeln des Waffengesetzes. Weder einen kleinen Waffenschein, noch eine Waffenbesitzkarte als Jäger oder als Sportschütze werden Sie erhalten, wenn Sie in den letzten fünf Jahren zu einer Strafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt wurden oder zweimal zu einer geringeren Geldstrafe. Dies kann auch Straftaten betreffen, die keinen erkennbaren Zusammenhang zu Waffe, Jagdschein oder Sportschützen haben.

Darüber hinaus enthält § 5 Waffengesetz eine sehr unscharfe Voraussetzung für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte (auch für den kleinen Waffenschein), die sogenannte „Zuverlässigkeit“. Ich erlebte in der letzten Zeit reihenweise, dass die Behörden eine Waffenbesitzkarte einzuziehen versuchten, nur weil der betroffene Bürger unglückliche Formulierungen verwendet hat, die mit einiger Fantasie ihn auch nur in die Nähe der sogenannten Reichsbürgerbewegung gebracht haben. Ich bin der Meinung, dass dies zu weit geht. Spätestens jedoch seit der Waffenrechtsverschärfung 2016 wird das Waffengesetz in Deutschland von fast allen Behörden in äußerst scharfer und rigider Form angewendet. Häufig wird nicht nur die Einziehung des Waffenscheins verfügt, sondern auch der sofortige Vollzug der Maßnahme angeordnet. Dies bedeutet im Ergebnis, dass beim Verwaltungsgericht ein Eilantrag gestellt werden muss, was Sie allerdings nicht ohne einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht unternehmen sollten, der wiederum speziell sich mit Jagdrecht beschäftigt und mit Waffenrecht. Ich selbst habe viele jagd- und waffenrechtliche Verfahren, nicht nur weil ich Fachanwalt für Verwaltungsrecht bin, sondern auch aktiver Jäger.

Als Jäger müssen Sie zuerst einen Jagdschein erwerben, also eine oftmals sehr anspruchsvolle Prüfung bestehen. Zu dieser Prüfung gehört nicht nur umfangreiches theoretisches Wissen, sondern man muss auch seine Fertigkeiten mit Büchse und Flinte auf dem Schießstand beweisen.

Wenn man dann einen Jagdschein erworben hat, ist dies dann die Voraussetzung für den Erhalt einer Waffenbesitzkarte. Die Waffenbesitzkarte berechtigt im Gegensatz zu einem allgemeinen Waffenschein oder auch zum kleinen Waffenschein nicht dazu, die Jagdwaffen in der Öffentlichkeit zu führen. Sie berechtigt ausschließlich dazu, die gut verwahrten und gesicherten Jagdwaffen vom häuslichen Waffenschrank bis zum Revier zu transportieren, ggf. auch auf dem kürzesten Weg zum Büchsenmacher, oder zu einer Jagdeinladung. Hierbei ist zu beachten, dass sich auch die Anforderungen an die Waffenaufbewahrung erheblich verschärft haben. Die Stahlschränke müssen bestimmten Sicherheitsanforderungen genügen, und es muss insbesondere gewährleistet sein, dass nur der Berechtigte, also der Inhaber der Waffenbesitzkarte, Zugang zu diesem Waffenschrank hat. Erfährt die Behörde, dass auch schon ein naher Angehöriger, wie die Ehefrau oder ein erwachsener Sohn, welche beide keinen Jagdschein haben, Zugang zu dem Waffenschrank hat, besteht bereits das Risiko, dass der Jäger und Inhaber der Waffenbesitzkarte diese verliert. Den großen Waffenschein erwirbt man weder als Jäger noch als Sportschütze. Dieser wird nur erteilt an Sicherheitskräfte (Polizei) oder anerkannte Bewachungsbetriebe, die jedoch hier einen erheblichen Nachweis führen müssen.

Die weitere Möglichkeit, zu einer Waffenbesitzkarte zu kommen, ist die Tätigkeit als Sportschütze. Hier muss man jedoch eine Waffensachkunde-Prüfung ablegen, die auch anspruchsvoll ist und ist im Übrigen dem gleichen Verhaltenskodex unterworfen, was die Zuverlässigkeit und die Frage nach Vorstrafen betrifft, wie der Jäger. Gleiches gilt für die Sportschützen auch für die Aufbewahrung und den Transport der Waffe. Das Waffengesetz in Österreich ist hier unkomplizierter. Der österreichische Jäger (ich bin auch Inhaber einer Tiroler Jagdkarte) muss seine Waffe lediglich bei einem lizensierten Waffenhändler registrieren lassen, der die Waffe in ein zentrales Register einträgt. Eine eigene Waffenbesitzkarte kennt das österreichische Recht nicht, die Registrierung der Waffe und das Mitführen der Jagdkarte reicht für die Berechtigung zum Führen der Waffe in Österreich aus.

 

Waffenrecht München, Starnberg, Bayern

 

 

 

 

 

 

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