Gleichbehandlungsgrundsatz im Verwaltungsrecht
Autor: Dr. Franz Sußner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Der Gleichbehandlungsgrundsatz im Verwaltungsrecht ist eine tragende Grundlage unseres Staates. Dies geht zurück auf die Vorschrift unseres Grundgesetzes, das in Absatz 1 festlegt:
„Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“
In Absatz 3 heißt es:
„Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen und politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden…“
Mittlerweile gibt es nach den europäischen Verträgen auch einen Gleichbehandlungsgrundsatz innerhalb der europäischen Gemeinschaft. Dies ist der Streitpunkt der jetzt anstehenden Pkw-Maut. Es besteht die Frage, ob die Einführung der Maut unter gleichzeitiger, gleichhoher Reduktion der Kraftfahrzeugsteuer insoweit eine Benachteiligung innerhalb der europäischen Gemeinschaft zwischen den verschiedenen Unionsbürgern darstellt.
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