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Ermessen im Verwaltungsrecht

Autor: Dr. Franz Sußner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Das Ermessen im Verwaltungsrecht spielt eine große Rolle. In weiten Bereichen  staatlichen Handelns hat die Obrigkeit dieses Ermessen. Es gibt ein „freies Ermessen“ und ein „gebundenes Ermessen“.

Ermessensentscheidungen sind teilweise nur begrenzt nachprüfbar, weil hier dem jeweiligen Entscheider ein gewisser oder auch erheblicher Spielraum gelassen wurde. Beispiele sind das planerische Ermessen der Gemeinde beim Aufstellen des Bebauungsplanes oder das Ermessen des Prüfers einem Prüfling gegenüber. Das Gericht kann nicht nachprüfen, ob die fachliche Entscheidung eines Prüfers in der Schule oder an der Universität richtig war – auch wenn sie offensichtlich nicht richtig erscheint – sondern nur nachprüfen, ob die Begleitumstände der Prüfung korrekt waren (Ermessen Verwaltungsrecht). Diese waren nicht korrekt, wenn man dem Prüfer eine persönliche Voreingenommenheit gegenüber dem Prüfling nachweisen kann, oder wenn während der Prüfung beispielsweise starker Lärm (Straßenbauarbeiten) vor dem Prüfungslokal herrschten.

 

Ermessen Verwaltungsrecht - Ausführliche Informationen über den Emessensspielraum von Entscheidern in verwaltungstechnischen Angelegenheiten

 

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