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Baugenehmigung verweigert

Autor: Dr. Franz Sußner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Wenn die Baugenehmigung verweigert wird, dann sollte man möglichst schnell zu einem Rechtsanwalt gehen, der Erfahrungen und Kenntnisse im öffentlichen Baurecht hat.

Dies ist deswegen so wichtig, denn wenn die im Regelfall einmonatige Widerspruchs- oder Klagefrist abgelaufen ist, dann mag die Rechtslage noch so günstig sein, dann ist jedoch Hopfen und Malz verloren.

Das heißt, wenn eine Baugenehmigung „mündlich“ dahingehend verweigert wird, dass der Architekt bei einem Gespräch mit der zuständigen Behörde feststellt, dass hier keine Neigung besteht, eine Baugenehmigung oder eine Befreiung zu erteilen, dann sollte man sich in der Regel damit nicht zufrieden geben.
Vielmehr empfiehlt es sich in dem einen oder anderen Falle, sich nicht mit der mündlichen „Verweigerung“ abzufinden, sondern einen formellen Antrag zu stellen, der dann auch formell und mit Gründen versehen beschieden werden muss, denn nur gegen einen solchen (schriftlichen) Bescheid mit Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelbelehrung kann man vorgehen. Auch kann nur ein solcher Bescheid letztlich auf die Aussichten geprüft werden, ob also die Beschreitung des Rechtsweges aussichtsreich ist oder nicht.

Wird die Zeit knapp, weil man entweder zu spät zum Rechtsanwalt gegangen ist oder noch weitere Recherchen erforderlich sind, dann ist es ohne weiteres möglich, Widerspruch oder Klage (je nach Fall) zu erheben, ohne dies näher zu begründen und mitzuteilen, dass dies einstweilen zur Fristwahrung geschehe. Dann hat man noch Zeit, die fehlenden Erkenntnisse oder Recherchen durchzuführen und je nach Fall den Rechtsbehelf oder das Rechtsmittel fortzuführen oder zurückzunehmen. Die Rücknahme von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln führt häufig zu überhaupt keinen Gebühren, wenn aber dann, nur zu sehr geringen Gebühren, die es oftmals wert waren, um nicht unter Zeitdruck zu geraten.

 

Baugenehmigung verweigert in München & Starnberg - Infos und anwaltlicher Rat für den Fall daß eine Baugenehigung abgelehnt bzw. verneint wird

 

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