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Untersuchungshaft

Autor: Dr. Franz Sußner, Rechtsanwalt und Strafverteidiger

Die Untersuchungshaft wird aus zwei Gründen angeordnet: Zum einen wegen der Fluchtgefahr, zum anderen wegen der Verdunklungsgefahr.

Häufig haben die in Untersuchungshaft geratenen Personen hieran selbst mitgewirkt. Wenn jemand wegen einer nicht unerheblichen Straftat Gegenstand von Ermittlungen ist, sollte er nicht unbedingt kurzfristig eine Flugreise in die Dominikanische Republik oder nach Ecuador antreten, dies könnte zu Verwechslungen und Missverständnissen dahingehend führen, dass es sich hier um eine verdeckte Flucht handelt. Auch wenn es sich wirklich nur um eine Urlaubsreise handelt, ist das Missverständnis, dass es sich um Flucht handelt, naheliegend.

Ähnlich verhält es sich mit der Verdunklungsgefahr: Gerade in Steuerstrafsachen mit dem eigenen Buchhalter in der Firma ausführliche Strategien zu schmieden, ist nicht geschickt. Absprachen während eines Ermittlungsverfahrens mit anderen mehr oder weniger beteiligten Personen (Zeugen) können aus der Sicht der Staatsanwaltschaft als Verdunklungshandlung missverstanden werden. Dies geht schneller als man denkt, und schon sitzt man ein.

Eine Untersuchungshaft darf im Übrigen nur angeordnet werden durch einen richterlichen Beschluss (Ermittlungsrichter). Wenn Sie in Untersuchungshaft geraten sind, haben Sie einen Rechtsanspruch auf Bestellung eines Pflichtverteidigers. Hier ist es sinnvoll, dass Sie sich selbst einen Verteidiger suchen, der dann seine Bestellung zum Pflichtverteidiger beantragt. Darauf zu hoffen, dass das Gericht Ihnen einen ordentlichen Pflichtverteidiger zuweise, ist riskant; manche Pflichtverteidiger sind in ihrem Kampf sehr vorsichtig, weil sie das Wohlwollen des Gerichts für die Bestellung weiterer Pflichtverteidigungen nicht verlieren wollen.

 

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