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Vorladung

Autor: Dr. Franz Sußner, Rechtsanwalt und Strafverteidiger

Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter, Betroffener oder Zeuge von der Polizei erhalten, sind Sie nicht verpflichtet, dieser Vorladung Folge zu leisten.

Sind Sie Beschuldigter oder Betroffener (im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren) können Sie auch der Vorladung Folge leisten und dann an Ort und Stelle entscheiden, ob Sie die Aussage verweigern oder nicht. Häufig empfiehlt es sich – aus grundsätzlichen Erwägungen heraus – die Aussage zu verweigern, bevor der Verteidiger Akteneinsicht nehmen konnte. Nachteile entstehen Ihnen hieraus keine.

Nur wenn Sie von der Staatsanwaltschaft oder einem Richter (auch Ermittlungsrichter) eine Vorladung erhalten, müssen Sie erscheinen.

Grundsätzlich ist es sehr ratsam, auch in einem sehr frühen und ungewissen Stadium eines Ermittlungsverfahrens nach dem Erhalt einer Vorladung anwaltlichen Rat zu suchen. Es ist nämlich schon passiert (dies habe ich selbst erlebt), dass eine Person (zunächst als Zeuge geladen) ausführlich befragt wird und dann plötzlich danach festgestellt wurde, dass es ein Versehen war und man eigentlich als Beschuldigter hätte vernommen werden müssen.

Wenn nur das kleinste Risiko besteht, sich mit einem Ermittlungsverfahren persönlich zu belasten oder belasten zu müssen, sollte unbedingt ein fachkundiger Rechtsanwalt aufgesucht werden, um die Sache dieses persönlichen Risikos abschätzen zu können.

Sollten Sie nämlich auch nur im Entferntesten in die Verlegenheit geraten, sich selbst strafrechtlich zu belasten oder ein Verwandter des Beschuldigten sind, dann können Sie die Aussage verweigern. Grundsätzlich gilt: Wenn Sie eine Vorladung bekommen, empfiehlt es sich, sich unbedingt von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen!

 

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Weiterführende Links:

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Verjährungsfristen im Strafrecht