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Strafbefehl

Autor: Dr. Franz Sußner, Rechtsanwalt und Strafverteidiger

Der Strafbefehl ist heutzutage eine beliebte Methode, ein Verfahren zu erledigen. Er hat den Vorteil, dass er ohne öffentliche Verhandlung stattfindet (es sei denn, man legt Einspruch ein) und, das hierüber (telefonische) Verhandlungen zwischen dem Staatsanwalt, dem Gericht und der Verteidigung nicht selten und oft sehr sinnvoll sind.

Verteidiger und Staatsanwalt haben hier die Möglichkeiten, überhaupt von der Strafverfolgung abzusehen, weil es keinen ausreichenden Verdacht gibt (§ 152 II StPO), das Verfahren wegen erwiesener Unschuld einzustellen (§ 170 II StPO) oder wegen geringer Schuld nach § 153 a StPO (mit Geldauflage) einzustellen; oder eben einen Strafbefehl auszuhandeln.

Wenn die Geldsumme aus dem Strafbefehl nicht auf einmal bezahlt werden kann, kann mit guten Erfolgsaussichten bei der Staatsanwaltschaft als Strafvollstreckungsbehörde der Antrag auf angemessene Ratenzahlung gestellt werden.

 

Strafbefehl München & Starnberg

 

 

 

 

 

 

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Verjährungsfristen im Strafrecht