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Opfervertretung

Autor: Dr. Franz Sußner, Rechtsanwalt und Strafverteidiger

Oft habe ich beklagt, dass in Strafverfahren die ganze Aufmerksamkeit dem Täter galt und sich für die Opfer niemand interessierte. Die Opfer werden von der Strafprozessordnung stiefmütterlich behandelt. Dies ist auch durch den relativ jungen § 46 a StGB (Strafgesetzbuch), der sog. „Täter-Opfer-Ausgleich“, kaum anders geworden. Der besteht nämlich darin, ob der Täter sich erkennbar bemüht, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen und seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut macht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt hat. Dies gilt auch, wenn die Schadenswiedergutmachung von dem Täter erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat und das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt wird. In diesem Falle kann nach § 46 a StGB das Gericht die Strafe mildern, oder, wenn keine höhere Freiheitsstrafe als bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.

Daneben gibt es noch nach § 403 StPO (Strafprozessordnung) das sog. „Adhäsionsverfahren“, in dem der Verletzte oder sein Erbe den aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch im unmittelbaren Anschluss an das Strafverfahren geltend machen kann. Dieses Verfahren findet nur auf Antrag statt. Leider ist dieses sehr effiziente und sinnvolle Verfahren in der Praxis fast unbekannt. Die Gerichte vermeiden es, wo es geht, weil dies natürlich eine zusätzliche Arbeit über die Erledigung der strafrechtlichen Angelegenheit hinaus ist. Das Gericht kann jedoch nach § 406 StPO von der Durchführung dieses Verfahrens absehen, trotz eines entsprechenden Antrages, wenn nach Meinung des Gerichts der Antrag des Verletzten lediglich im Strafverfahren nicht geeignet ist. Hiervon machen die Gerichte gerne und reichlich Gebrauch, zumal die Anträge auf Durchführung des Adhäsionsverfahrens sehr selten gestellt werden.

Steuerstrafrecht München Starnberg

 

 

 

 

 

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