Jugendstrafrecht
Autor: Dr. Franz Sußner, Rechtsanwalt und Strafverteidiger
Das Jugendstrafrecht enthält besondere Verfahrensvorschriften, die dem Entwicklungsstand eines Jugendlichen Rechnung tragen. Man will hier einerseits nicht mit der gesamten Härte des Erwachsenenstrafrechts vorgehen, andererseits zusätzliche Möglichkeiten der erzieherischen Einwirkung (Sozialstunden, Freizeitarrest zur Warnung) ermöglichen. Das heißt, im Jugendstrafrecht steht die erzieherische Einwirkung auf den jugendlichen Angeklagten im Vordergrund und ist aus der Sicht des Jugendrichters die wichtigste Aufgabe seiner Tätigkeit.
Hierbei ist zu bedenken, dass ein Jugendlicher, der jünger als 14 Jahre alt ist, überhaupt nicht strafmündig ist. Ist er zwischen 18 und 21 Jahre alt, so entscheidet der Jugendstrafrichter je nach dem Reifezustand des jugendlichen Angeklagten, ob er nach Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht verurteilt wird. Dies kann erhebliche Auswirkungen haben, denn nach Jugendstrafrecht ist die Höchststrafe für einen Jugendlichen grundsätzlich auf 10 Jahre begrenzt.
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