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Insolvenzstrafrecht

Autor: Dr. Franz Sußner, Rechtsanwalt und Strafverteidiger

Das Insolvenzstrafrecht ist eine sehr häufige Erscheinung in unseren Strafgerichten. Viele geschäftsführende Gesellschafter einer kleinen GmbH unterschätzen das Risiko, zu spät Insolvenz angemeldet zu haben. Wenn bei einem kleinen Unternehmer öfters der Gerichtsvollzieher erscheint, Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen werden müssen, um das Überleben der Firma zu sichern, oder Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr bezahlt werden konnten, so spricht dies aus der Sicht der Ermittlungsbehörden sehr dafür, dass das kleine Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist und eine Insolvenzanmeldung ab diesem Zeitpunkt erforderlich wäre.

Zwischen diesem Zeitpunkt und der Insolvenzanmeldung darf kein Zeitraum von länger als 3 Wochen liegen, sonst ist man bereits im strafrechtlichen Bereich angekommen. Besser sieht es wieder aus, wenn es für die Firma eine ernst zu nehmende Überlebensprognose gegeben hat oder gegeben hätte; beispielsweise weil eine Bank einen erforderlichen Kredit zunächst zusagt und dann überraschend ablehnt oder eine größere Gesellschaft die Übernahme der Gesellschaft in Aussicht gestellt hat und dann kurzfristig hierzu nicht mehr bereit ist.

Dies ist jedoch keine Beratung aus der Ferne mit diesem Text, sondern das sollen nur angedeutete Problemlagen sein, die jeweils im Einzelnen und sehr genau untersucht werden müssen, um hier nicht in strafrechtliche Verfolgungsmaßnahmen zu geraten.

 

Insolvenzstrafrecht München & Starnberg

 

 

 

 

 

 

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