Wer Lösungen will findet Wege.
Wer keine Lösungen will, findet Gründe.
Verwaltungsrecht
Wirtschaftsrecht
Zivilrecht
Familienrecht
Strafrecht
Starnberg
Fürstenfeldbruck
Weilheim
Gilching
Germering
Gauting
Berg
Seeshaupt
Seefeld
Bernried
Herrsching
Inning
Dießen
Wolfratshausen
Gräfelfing
Tutzing
Murnau
München

BTM

Autor: Dr. Franz Sußner, Rechtsanwalt und Strafverteidiger

Eine erhebliche Rolle spielt das Betäubungsmittelgesetzt (BTMG). Hier allerdings ist zu unterscheiden, ob jemand im großen Stil kiloweise mit harten Drogen gehandelt hat oder ob es ein dummer Junge war, der für seinen eigenen Konsum ein paar Gramm Koks verkauft hat.

Die jugendlichen Kleindealer verniedlichen ihre Taten und erkennen häufig das gewaltige Risiko nicht. Nach § 29 a BTMG ist die Mindeststrafe ein Jahr (also Verbrechen), wenn entweder von einem Erwachsenen Betäubungsmittel an Personen unter 18 Jahren vergeben oder zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden oder wenn mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben wurde. Das heißt, ein junger Erwachsener, der zur Finanzierung des Eigenkonsums hier und dort an jüngere Betäubungsmittel abgibt oder damit schwunghaft Handel treibt, ist sofort in dem Vorwurf des Verbrechens nach § 29 a BTMG gelandet.

 

BTM München, Starnberg, BTMG

 

 

 

 

 

 

Weiterführende Links:

Anwalt
Pflichtverteidiger

Strafverteidiger
Strafverteidigung
Verjährungsfristen im Strafrecht