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Selbstbehalt (Unterhalt)

Der Selbstbehalt beim Unterhalt ist der Betrag, den der Unterhaltspflichtige nicht an Unterhaltsberechtigte abführen muss. Gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern und volljährigen Kindern beträgt der Selbstbehalt € 1.000,00 (Stichwort: Selbstbehalt Unterhalt). Gegenüber volljährigen Kindern beträgt dieser mindestens  € 1.200,00 (Düsseldorfer Tabelle, Stand: 01.01.2013). Der Selbstbehalt wird jedes Jahr geringfügig angepasst, in der Regel angehoben.

Der Selbstbehalt ist unterschiedlich, ob er gegenüber einer Ehefrau erfolgt, gegenüber minderjährigen oder volljährigen Kindern oder gegenüber Eltern.

Es mehren sich die Fälle, in denen schlecht versorgte Eltern in Sozialeinrichtungen untergebracht sind und die öffentliche Hand versucht, von den Kindern Unterhalt zu erhalten. Der Selbstbehalt gegenüber Eltern beträgt in der Regel jedoch etwa € 1.600,00 pro Ehegatte.

Selbstbehalt im Zusammenhang mit dem Unterhalt in Starberg & München - Selbstbehalt gegenüber Kindern, Ehegatten und dem Staat

 

Weiterführende Links:

Familienrecht
Düsseldorfer Tabelle
Einvernehmliche Scheidung
Familiengericht
Kindesunterhalt
Nachehelicher Unterhalt
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Unterhalt Ehefrau
Unterhalt volljähriges Kind
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