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Wirtschaftsstrafrecht

Das Wirtschaftsstrafrecht ist ein ganz besonderer Teil des Strafrechtes, der gerade in den letzten Jahren stark an Bedeutung gewonnen hat. Galt noch vor relativ kurzer Zeit das Delikt der Steuerhinterziehung (auf neudeutsch jetzt Steuerbetrug genannt) eher als Kavaliersdelikt, das häufig mit der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes geklärt werden konnte und gar nicht erst an Staatsanwalt und Justiz herangetragen wurde. Mittlerweile jedoch ist Steuerhinterziehung, wie wir täglich alle aus der Presse entnehmen können, als echte Straftat kriminalisiert worden und die Strafen sind erheblich schärfer geworden, als sie es früher waren. Die Befreiungswirkung der strafbefreienden steuerlichen Selbstanzeige ist stark eingeschränkt worden einerseits, andererseits die hieraus folgenden Sanktionen erheblich erhöht worden.

Neben den Steuerdelikten nimmt einen immer breiteren Raum der Vorwurf der Insolvenzverschleppung und/oder der Verletzung der Buchführungspflicht ein.

Die Frage, wann eine GmbH oder eine AG überschuldet und/oder zahlungsunfähig ist, ist häufig nicht so einfach zu beantworten. Jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Überschuldung und/oder der Zahlungsunfähigkeit muss der Geschäftsführer eine 3-Wochen-Frist einhalten, Insolvenz anzumelden, wenn es keinen gibt oder dieser nicht verfügbar ist, müssen das nach mittlerweile geänderter Rechtslage, die Gesellschafter tun.

Die Frage der Überschuldung einer Firma ist nämlich deswegen so schwer zu beantworten, weil dies häufig davon abhängt, wie werthaltig der Forderungsbestand der GmbH oder der AG ist, was vor allen Dingen dann schwer zu beurteilen ist, wenn ein Teil dieses Forderungsbestandes streitbefangen ist und ein gerichtlicher Abschluss noch nicht abzusehen oder abzuschätzen ist.
Sehr warnen muss man davor, dass ein freundlicher Steuerberater oder Rechtsanwalt mit viel Wohlwollen den Forderungsbestand oder auch sonstige Werte der Firma hinauf bewertet, um zur Feststellung zu gelangen, dass eine Überschuldung nicht vorliegt. Der betreffende Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt sollte bedenken, dass er auf diese Weise sich gewaltige Haftungsprobleme oder auch strafrechtliche Probleme aufladen kann, die dann möglicherweise sogar berufsrechtliche Konsequenzen haben.

Es ist sehr sinnvoll, dass Geschäftsführer von GmbH’s und Vorstände von Aktiengesellschaften eine strafrechtliche Rechtsschutzversicherung abschließen, welches das Risiko oft erheblicher Anwaltsgebühren abdeckt. Hierbei ist zu beachten, dass diese Rechtsschutzversicherungen nicht zahlen müssen, wenn der Versicherungsvertrag aufgrund fehlender Versicherungsbeiträge von der Gesellschaft gekündigt wird, obwohl der Versicherungsfall noch in dem Zeitraum vor der Kündigung lag. Diese Klauseln sind in den Rechtsschutzversicherungsverträgen für Führungskräfte (sogenannte D&O Versicherung) üblich. Dies ist deswegen von Bedeutung, als die in die Insolvenz strauchelnde GmbH oder AG bisher die Versicherungsbeiträge bezahlt hat und durch die Insolvenz die Zahlungen dann unterbleiben. Die Zahlungen sollten unbedingt dann auch, in diesem Falle höchst persönlich durch den Geschäftsführer oder Vorstand, weitergeführt werden.

Gerade im Wirtschaftsstrafrecht spielt das Thema der Absprache zwischen Staatsanwaltschaft, Gericht und Verteidigung eine sehr große Rolle. Oft ist allen Beteiligten damit gedient, zu vermeiden, dass wochen- oder sogar monatelang öffentlich verhandelt wird. Durch sinnvolle Absprachen wird das Gericht entlastet, was häufig mit einem gewissen Wohlwollen für den Angeklagten einhergeht, als auch der Angeklagte für sein weiteres Leben und seinen Geldbeutel eine gewisse Dispositionssicherheit erhält.

Der Verteidiger im Wirtschaftsstrafrecht sollte unbedingt eigene wirtschaftsrechtliche und tatsächliche Erfahrungen im wirtschaftlichen Bereich besitzen als auch einen guten Überblick über Grundzüge des Steuerrechts und des Bilanzrechtes vorweisen können.

Es ist noch darauf hinzuweisen, dass man im Delikt der Steuerhinterziehung oder der Insolvenzverschleppung – wohl die beiden häufigsten Tatbestände – viel schneller drin steckt als viele Geschäftsführer und Vorstände annehmen. Ist man sich nicht sicher, ist es sehr sinnvoll, beizeiten anwaltlichen Rat einzuholen.

Für weitere Einzelheiten siehe auch „Wirtschaftsjurist“.

 

Wirtschaftsstrafrecht Starnberg & München - Wirtschaftsjurist Dr. Sußner

 

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