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Vertragsrecht

Das Vertragsrecht ist eine komplizierte und schwierige Materie. Zum einen kann nicht alles, was wünschenswert ist, vertraglich geregelt werden. Vertragliche Regelungen sollten im Ergebnis einen „vollstreckungsfähigen Inhalt“ haben, also im Falle des Verstoßes einer Vertragspartei die Möglichkeit eröffnen, hier einen erfolgversprechenden Prozess beginnen zu können. Häufig werden Verträge geschlossen, bei welchen im Falle des Verstoßes einer Partei nicht klar ist, worin jetzt die Sanktion bestehen soll. Auch ist sehr wichtig, dass ein Vertrag nicht zu lang und nicht unnötig kompliziert ist; gelegentlich empfiehlt es sich durchaus, unwesentliche und wirtschaftlich wenig wichtig Nebenschauplätze ungeregelt zu lassen, um dem Vertrag nicht seine erforderliche Klarheit zu nehmen.

So gibt es viele verschiedenen Vorschriften für Verträge, die einzuhalten sind. So müssen langjährige Mietverträge beispielsweise der Schriftform genügen, die von den Gericht nicht angenommen wird, wenn die einzelnen Blätter nicht fest verbunden sind, sondern nur „lose zusammengehängt wurden“. Dies sind Fehler, die oft zu unglaublichen Schwierigkeiten führen. So muss nach § 550 BGB ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wurde, in schriftlicher Form erfolgen. Wird die Formvorschrift verletzt, so gilt der Vertrag als für unbestimmte Zeit geschlossen. Die Schriftform gilt nur als eingehalten, wenn verschiedene Seiten einer Vertragsurkunde eine feste körperliche Verbindung haben, was insbesondere eine Rolle bei Nachträgen spielt. Diese müssen nämlich mit dem ursprünglichen Vertrag so verbunden werden, dass sie nur unter teilweiser Substanzverletzung entfernt werden können. Diese räumliche Verbindung ist nur dann nicht notwendig, wenn die neue Urkunde entweder selbst die wesentlichen Bestandteile eines Mietvertrags enthält oder auf die ursprüngliche Urkunde zweifelsfrei und präzise Bezug genommen wird. Es ist auch zu bedenken, dass verschiedene Verträge der notariellen Form bedürfen, auch außerhalb von Grundstücksgeschäften. Wenn z. B. in einer Ehescheidung ein Paar sich friedlich einigt und über sämtliche Scheidungsfolgen eine Urkunde errichtet, muss auch dies notariell erfolgen. Auch die Vollstreckungsunterwerfung statt eines gerichtlichen Titels bedarf der notariellen Form.

Es gibt zivilrechtliche Verträge und es gibt öffentlich-rechtliche Verträge. Die zivilrechtlichen Verträge können im Grunde alles regeln, was einerseits einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, andererseits nicht sittenwidrig oder in einer sonstigen Weise anstößig ist. Hier bedarf es nur der richtigen Formulierung und der richtigen Form (Schriftform oder notarielle Form).

Es ist davor zu warnen, in Perfektionismus Verträge zu kompliziert und zu detailliert auszugestalten. Dies führt oft zum gegenteiligen Ergebnis, dass im Falle der Verletzung des Vertrages durch eine Partei die darauffolgenden Sanktionen erschwert werden. Häufig empfiehlt es sich, unwichtige Nebenschauplätze, die wirtschaftlich wenig Bedeutung haben, einfach weg zu lassen.

Vertragsrecht sollte ein Anwalt möglichst nur dann betreiben, wenn er eine erhebliche prozessuale Erfahrung hat. Vor Gericht hat er gelernt, welche die typischen Konflikte bei der Verletzung von Verträgen sind. Es gilt der Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind. Für die Frage mündlicher Nebenabreden gilt zunächst der widerlegliche Grundsatz, dass der Inhalt eines Vertrags vollständig und zutreffend ist.

Werden öffentlich-rechtliche Verträge geschlossen, sind zusätzlich die Anforderungen des Verwaltungsrechts zu beachten. Hier verstecken sich oft Schwierigkeiten, die man nicht vermutet. Das ist besonders kompliziert bei der sog. PPP (Public Private Partnership). Hier treten die öffentliche Hand und ein privater Unternehmer in eine Partnerschaft, beispielsweise wie das bei der italienischen Autobahn der Fall ist. Diese wird in einer partnerschaftlichen Beziehung zwischen der Autobahngesellschaft und dem italienischen Staat betrieben. Es wurde einmal ein Bürgermeister wegen Untreue bestraft, weil er im Rahmen eines solchen Vertrages mit einem Bauunternehmen auch noch ausverhandelt hat, dass das Bauunternehmen bei einem großen Bauvorhaben zusätzlich noch (kostenlos) einen Kindergarten hinzustellen hatte. Die Staatsanwaltschaft war der Meinung, dass der Bürgermeister Untreue begangen hatte, denn diesen Vorteil hätte er in die Verhandlung des großen Bauvorhabens in der Hauptsache einpreisen müssen.

Genauso sollte man bei zivilrechtlichen Verträgen auch die steuerlichen Wirkungen bedenken, notfalls durch einen Steuerberater im Einvernehmen mit dem Rechtsanwalt überprüfen lassen. So darf es nicht passieren, dass Teilgewerblichkeit den Rest des Unternehmens ansteckt und insgesamt Gewerbesteuer bezahlt werden muss. Es darf bei Gesellschaftsverträgen nicht passieren, dass zwingende Vorschriften des Handelsrechtes oder des Gesellschaftsrechtes verletz werden. Beispielsweise gelten Gesellschafterdarlehen bei GmbH-Verträgen dann als Einlage, wenn die Zurückzahlung an den Gesellschafter die Firma in wirtschaftliche Bedrängnis (Insolvenzgefahr) bringen würde. Das heißt, Gesellschafterdarlehen sind auch dann verloren, wenn beispielsweise in einem entsprechenden Gesellschaftsvertrag oder der Satzung geregelt ist, dass Gesellschafterdarlehen zurück gezahlt werden müssen oder können. Diese Regelung ist nicht wirksam, weil sie gegen eine gesetzliche Pflicht verstoßen kann. (s.o.).

Auch gibt es keinen Sinn, Verträge zu schließen, die gegen andere Vorschriften verstoßen, z. B. gegen das Mindestlohngesetz, in dem einfach ein trotzdem zu geringer Lohn vereinbart wird oder gegen zwingende Bestimmungen des Arbeitsrechtes, z. B. dem Mindesturlaub oder die höchst zulässige Arbeitszeit. Auch wenn manche sehr intelligente Leute hoffen, durch geschickte Umgehungsverträge dann gleichwohl zu einem unzulässigen Ergebnis zu kommen, so ist dies sehr gefährlich und kann sogar strafrechtliche Probleme mit sich bringen. Ebenso ist die Vereinbarung wettbewerbswidriger Regeln wenig sinnvoll, denn sehr häufig wird kurzfristig die Konkurrenz mit aufwendigen und teuren Gerichtsverfahren einschließlich einstweiligen Verfügungen reagieren. Es ist sehr wichtig, bei dem Abschluss bedeutender Verträge einen Rechtsanwalt für Vertragsrecht beizuziehen, der die bereits erwähnten beruflichen Erfahrungen haben sollte und auch wirtschaftliches Verständnis sowie steuerliche Grundkenntnisse hat.

 

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