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Verletzung der Buchführungspflicht

Die Verletzung der buchführungspflicht ist ein Auffangtatbestand bei den Bankrottstraftaten des Strafgesetzbuches (StGB) und ist in § 283 b StGB (Strafgesetzbuch) geregelt. Hier wird bestraft, wer keine Handelsbücher führt, obwohl er dafür gesetzlich verpflichtet ist oder entgegen dem Handelsrecht Bilanzen unzutreffend aufstellt.

Der Tatbestand der Verletzung der Buchführungspflicht ist häufig der „Auffangtatbestand“, wenn die Verurteilung zu den schwereren Insolvenzstraftaten des § 283 StGB (Strafgesetzbuch) Bankrott, oder dem besonders schweren Fall des Bankrotts § 283 a StGB (Strafgesetzbuch) zugunsten des Beschuldigten nicht ausgereicht hat.

Dieser Vorwurf ist relativ häufig, weil viele Mittelständler ihre Buchführung nicht selbst durchführen, sondern durch einen Steuerberater erledigen lassen und, wenn dieser nicht mehr bezahlt werden kann, mit der Buchführung in Rückstand geraten.

Normalerweise spielt der Stichtag 30. Juni zur Erstellung der Bilanz für das Vorjahr bei einem gesunden Unternehmen kaum eine Rolle, häufig wird wesentlich später abgegeben. Gerät das Unternehmen jedoch aus finanziellen Gründen in die Schieflage und steht ein Insolvenzverfahren an, stürzt sich die Staatsanwaltschaft sehr häufig auf diesen Sachverhalt. Entscheidend ist, dass es sich um „Handelsbücher“ im handelsrechtlichen Sinne handeln muss, also die Bücher eines eingetragenen Kaufmanns, einer OHG, einer KG, einer GmbH oder einer AG.

 

Verletzung Buchführungspflicht München & Starnberg - Detaillierte Informationen zur Strafbarkeit des §283b Strafgesetzbuches (StgB) durch Strafverteidiger und Rechtsanwalt für Strafrecht

 

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