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Untreue

Untreue begeht nach § 266 StGB (Strafgesetzbuch) der die Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen missbraucht oder die Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen verletzt und dadurch demjenigen, dem er gegenüber verpflichtet ist, Nachteil zufügt.

Die jetzige Formulierung des Gesetzes stammt vom 26.05.1933. Seither bestreiten viele Fachleute und Wissenschaftler, dass die sehr schwammige Fassung des Tatbestandes ausreichend rechtsstaatlich ist, also den im Art. 103 Abs. 2 des GG (Grundgesetzes) festgelegten Bestimmtheitsgebot ausreichend entspricht. Währenddessen die erste Tatbestandsvariante „Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen … missbraucht“, noch einigermaßen nachzuvollziehen ist, ist die zweite Tatbestandsvariante „eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen …“ sehr ungenau. Die Pflicht zur fremdnützigen Vermögensbetreuung besteht nach derzeitiger Rechtsprechung darin, wenn die Befugnis gerade zum Zweck der Vermögensvorsorge erteilt ist.

Diese derzeitige Gesetzesfassung ist vielfältiger Kritik ausgesetzt, denn sie führt zu einer nicht mehr überschaubaren Meinungsvielfalt möglicher Sachverhalte. Das Problem besteht deswegen darin, dass sich der Inhalt der Verfügungsbefugnis im Sinne des Missbrauchtatbestandes und die Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen im Sinne des Treuebruchtatbestandes gleichermaßen aus dem für beide Varianten geltenden Relativsatz ergeben „dessen Vermögen er zu betreuen hat“.

Dies ist jedoch weder sprachlich noch juristisch zwingend.

Dies führte teilweise zu krassen Fällen, wenn es um die Frage ging, welche Verfügung eines Vorstands einer großen Aktiengesellschaft noch „angemessen“ ist, welche Verfügung schon als missbräuchlich zu betrachten ist. Ich erinnere an eine erst kürzliche Verurteilung eines Spitzenmanagers, der in einem angeschlagenen Kaufhauskonzern gleichwohl noch erhebliche Repräsentationsausgaben getätigt hat. Es gibt sogar Rechtsprechung, dass ein Gemeindebürgermeister, der Erschließungsbeiträge oder Ausbaubeiträge nicht einzieht, beispielsweise aus politischen Gründen, hierdurch Untreue zu Lasten der Gemeinde begeht. Das kann so weit gehen, dass eben dieser rührige Bürgermeister mit dem Unternehmen, das ein neues Rathaus zu bauen hat, aushandelt, dass doch auch noch ein neuer Kindergarten „mit drin“ sein müsste, und nicht bedenkt, dass er nur den Wert des Kindergartens aus dem Preis des Rathauses heraus verhandeln hätte dürfen. Wegen der im öffentlichen Haushaltsrecht geltenden Kameralistik dürfen insoweit beide Projekte nicht „vermischt“ werden.

Wie an diesen Beispielen ersichtlich, ist dieser Straftatbestand mit seinen sehr unscharfen Grenzen nicht zu unterschätzen, sondern ein Risiko für jeden, der mit fremden Vermögen umgeht.

Besonders gefährlich ist deswegen diese Vorschrift im Strafgesetzbuch für Vorstände und Geschäftsführer von Firmen, deren Gesellschaftsvermögen nicht allein in eigener Hand liegt, weil selbst eine geringe Strafe wegen Untreue für einen Insolvenzverwalter im Falle der Einleitung eines Insolvenzverfahrens eine Steilvorlage ist, denjenigen Geschäftsführer oder Vorstand mit zum Teil erheblichen Beträgen in Regress zu nehmen.

Deswegen ist es sofort nach Bekanntwerden des Ermittlungsverfahrens wichtig, sich unverzüglich einen Strafverteidiger zu suchen, der umfangreiche wirtschaftliche Erfahrung hat.

Untreue Starngerg & München - Ausführliche Information zum Staftatbestand der Untreue nach Paragraph 266 Strafgesetztbuch (StGB) inkl. Gefahren für Geschäftsführer und Vorstände

 

Weiterführende Links:

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