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Strafverteidiger

Der Strafverteidiger ist als solches kein institutioneller Begriff, sondern bezeichnet lediglich eine Funktion.

Im Gegensatz zu Österreich ist bei den deutschen Rechtsanwälten der Zusatz „Verteidiger in Strafsachen“ neben der Berufsbezeichnung als Rechtsanwalt unüblich. In Österreich soll dies zeigen, dass der betreffende Kollege auch Strafsachen verteidigt, was durchaus nicht selbstverständlich ist.

Der Strafverteidiger, der Rechtsanwalt sein sollte, weil er sonst mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz in Konflikt kommt, bedarf aber besonderer Qualifikationen.

Nur in Steuerstrafsachen darf auch ein Steuerberater strafverteidigen, was jedoch nicht einfach sein dürfte, denn den meisten Steuerberatern fehlt die forensische (gerichtliche) Erfahrung.

Der anwaltliche Strafverteidiger also sollte kein Berufsanfänger sein, sondern ein erfahrener Kollege mit einer erheblichen wirtschaftlichen und Lebenserfahrung. Gerade wenn in Wirtschaftsstrafsachen oder in Steuerstrafsachen verteidigt wird, kommt ein Strafverteidiger nicht zurecht, der sich in wirtschaftlichen Sachverhalten nicht zurechtfindet oder die grundsätzlichen und wesentlichen Strukturen des Steuerrechts und des Bilanzrechtes nicht perfekt beherrscht.

Der Strafverteidiger in Steuerstrafsachen und in Wirtschaftsstrafsachen muss durchaus kein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer sein, er muss jedoch mit den entsprechenden Sachverhalten tatsächlich wie rechtlich vertraut sein.

Bei erheblichen Vorwürfen sollte man es nicht darauf ankommen lassen, dass ein Pflichtverteidiger bestellt wird, den man selbst vorher nicht ausgesucht hat. Es ist nicht selten, dass Gerichte Pflichtverteidigerinnen oder Pflichtverteidiger bestellen, die entweder völlige Berufsanfänger sind und in der Situation völlig überfordert, oder denen der Ruf vorausgeht, nicht – auch nur im Ansatz – zu kämpfen. Ob dieser fehlende Kampfesmut mit der grundsätzlichen Struktur des jeweiligen Kollegen oder mit der Hoffnung zusammenhängt, weiterhin und mehrfach zum Pflichtverteidiger bestellt zu werden, ist letztlich nicht entscheidend. In der Regel ist Pflichtverteidigung kein gutes Geschäft für den Rechtsanwalt, von Ausnahmefällen abgesehen, in denen dann die Honorare nicht nach der Gebührenordnung abgerechnet, sondern mit dem Gericht nach Pauschalen ausgehandelt werden, was möglich ist.

Gerade jetzt in dem seit langem laufenden NSU-Prozess sind die Pflichtverteidiger im Wesentlichen ganztags mit der Verteidigung beschäftigt, so dass sie mit den gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren nicht auskommen würden, von der notwendigen Unterbringung in Münchner Hotels ganz zu schweigen.

Der Strafverteidiger sollte aber nicht nur erhebliche wirtschaftliche und Lebenserfahrung besitzen, sondern auch ein Gespür für menschliche Gefühle haben. Nur so kann er die Glaubwürdigkeit von Zeugen abschätzen oder die Frage beurteilen, wie weit er seinem eigenen Mandanten glauben kann, oder nicht. In der Regel sagen die Mandanten dem Strafverteidiger durchaus nicht die Wahrheit, sondern der Strafverteidiger hat gegenüber dem Gericht häufig kaum einen Wissensvorsprung.

Neben diesen persönlichen Qualitäten muss ein Strafverteidiger auch ein erfahrener Jurist sein, der nicht nur die Strafprozessordnung glänzend beherrscht, sondern auch strafrechtlich sehr gute Kenntnisse hat. Das Beherrschen der Strafprozessordnung ist von großer Bedeutung, denn das ist das technische Instrumentarium für eine erfolgreiche Verteidigung.

Häufig empfiehlt es sich nicht, das Gericht gleich zu Beginn des Verfahrens mit Befangenheitsanträgen abzudecken, was die Stimmung ungemein belastet. Vielmehr wird es oft sinnvoll sein, Befangenheitsanträge wirklich nur dann zu stellen, wenn sie berechtigt sind und Aussichten auf Erfolg haben. Auch ist es nicht sinnvoll, inflationär die wörtliche Niederschrift von Zeugenaussagen zu beantragen, sondern wirklich nur dort, wo es Sinn macht.

Ein guter Strafverteidiger zeichnet sich dadurch aus, dass er eine sehr kluge Grundsatzentscheidung treffen muss: Ist es sinnvoll, zu kämpfen, weil die Anklageschrift offensichtlich zu Unrecht ergangen ist oder eine viel zu harte Sanktion anpeilt oder ist es sinnvoll, nicht zu kämpfen und den Versuch zu unternehmen, eine Verständigung mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht herbeizuführen?

Wird diese Entscheidung falsch getroffen, ist dies fatal.

Lässt sich etwa ein Strafverteidiger gegen seine innere Überzeugung zum Kampf in der Hauptverhandlung von dem Mandanten überzeugen, so trifft den Mandanten häufig die gerichtliche Sanktion (Strafe) besonders hart, nachdem er  nicht  freigesprochen wurde.

Sucht der Strafverteidiger jedoch vorschnell die Verständigung mit dem Gericht, ohne den Fall wirklich ausgelotet und durchdacht zu haben, ist dies ähnlich problematisch.

Ein stabiles Vertrauensverhältnis des Mandanten zum Strafverteidiger ist für dessen Arbeit besonders wichtig. Es gibt Mandanten, die verdächtigen ihren Anwalt der Zusammenarbeit mit der „Gegenseite“, nur weil der einmal in einem vorsichtigen Telefongespräch mit dem Staatsanwalt das Terrain erkundet hat. Derartige vorschnelle Verdächtigungen sind ärgerlich und stören die Arbeit des Strafverteidigers sehr, sind aber leider nicht allzu selten.

Strafverteidiger in Starnberg & München

 

 

 

 

 

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