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Steuerstrafrecht

Das Steuerstrafrecht ist in der letzten Zeit sehr in den Mittelpunkt des Strafrechtes gerückt. Erschien früher die Steuerhinterziehung eher als „Kavaliersdelikt“, so hat sich dieses gründlich geändert. Noch vor Jahren war es durchaus nicht selten, dass das Finanzamt Feststellungen zu nicht versteuerten Einkünften getroffen hatte und dann durch die Bezahlung der Steuer die Angelegenheit ohne Strafverfahren oder Ermittlungsverfahren erledigt werden konnte.
Dass dem mittlerweile nicht mehr so ist, ist schon daran zu ersehen, dass die Medien mittlerweile nicht mehr von Steuerhinterziehung sprechen, sondern sich die fragwürdige Formulierung „Steuerbetrug“ durchgesetzt hat.

Die Steuerhinterziehung wird nach § 370 Abgabenordnung (AO) mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. „In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren“ (§ 370 Abs. 3 AO).

Ein besonders schwerer Fall liegt u.a. dann vor, wenn der Täter „in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt“ (§ 370 Abs. 3 Ziff. 1 AO).

Von einem besonders schweren Fall kann grundsätzlich bereits ab einem Hinterziehungsbetrag von EUR 50.000,– ausgegangen werden, muss aber nicht. Dies ist dann letztlich die Frage der Einzelfeststellungen im Prozess vor dem Gericht.

Wie mittlerweile ziemlich bekannt, kann durch eine Selbstanzeige nach § 371 AO die Bestrafung verhindert werden. Hierfür wurden in der jüngsten Vergangenheit die Voraussetzungen verschärft und die Verzinsung des nachzuzahlenden Betrages drastisch erhöht. Wichtig ist, dass bei der Selbstanzeige der gesamte Zeitraum in Betracht kommende Zeitraum und in allen Steuerarten lückenlos und vollständig nacherklärt werden muss und auch die hinterzogenen Beträge unverzüglich nebst der Zinsen nachbezahlt werden. Eine Selbstanzeige geht natürlich nicht mehr, wenn das Finanzamt bereits einen Verdacht besitzt und bereits eine Prüfungsanordnung für eine Steuerprüfung bekanntgegeben wurde, oder ein Amtsträger zur steuerlichen Prüfung erschienen ist.  

Desöfteren hörte ich von Mandanten, dass keine Steuern hinterzogen werden sollten, sondern es sich bei allem nur um eine bedauerliche Schlamperei gehandelt hat, die wieder gutzumachen sei. War dem tatsächlich so, könnte es sein, dass man von der Steuerhinterziehung (die Straftat ist) zur leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO kommt, was ein großer Fortschritt wäre, denn hier handelt es sich nur um eine Ordnungswidrigkeit (die nicht im Strafregister eingetragen wird). Es handelt sich dann um eine leichtfertige Begehung der steuerschädlichen Handlung, wie § 378 AO definiert.

Die Ausschlusstatbestände, wann eine Selbstanzeige nicht mehr möglich ist, und unter welchen Voraussetzungen eine leichtfertige Steuerverkürzung statt einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung in Betracht kommen, sind wesentlich komplizierter, als dies hier dargestellt werden kann. Es handelt sich hier lediglich um einen Überblick über das Problem als solches.

Wichtig ist unbedingt, dass bei Auftauchen der Problemlage unverzüglich ein erfahrener Steuerberater (möglichst derjenige, der seit Jahren die Steuerangelegenheiten erledigt) beigezogen werden sollte, und ein mit diesem kooperierender Strafverteidiger (Rechtsanwalt) beide zusammen eine fehlerfreie Selbstanzeige machen und diese rechtzeitig. Formfehler bei der Selbstanzeige können zu dramatischen und negativen Folgen führen.

Beim Steuerstrafrecht ist nicht nur an Ertragssteuern zu denken, sondern auch an die Umsatzsteuer. Weil die Umsatzsteuer aufgrund ihrer Struktur eine Anmeldungssteuer ist, bei der der Steuerpflichtige die Steuer selbst zu berechnen hat (§ 18 Abs. 1, Abs. 3 UStG) ohne dass er mit der Steueranmeldung Belege einreichen muss, und dem Umstand, dass die Finanzbehörde aufgrund geringer personeller Ressourcen nur einen geringen Teil der Steueranmeldung einer Prüfung unterziehen können, eine sehr hinterziehungsanfällige Steuer. Die Formen der Umsatzsteuerhinterziehung sind vielfältig. Häufige Erscheinungsformen sind die Nichterklärung oder nicht vollständige Erklärung von Umsätzen, die Erklärung von Umsätzen zum falschen Steuersatz, die Geltendmachung von Steuerbefreiungen, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, die Nichterklärung von unberechtigt ausgewiesener  Umsatzsteuer und dergleichen mehr.  Vgl. zu dem ganzen auch Klein, Kommentar zur Abgabenordnung, 11. Auflage, Randnummer 370 zu § 370 AO.

 

Steuerstrafrecht München & Starnberg - ausführliche Informationen zur strafbaren Steuerhinterziehung und Steuerverkürzung von Rechtsanwalt Dr. Franz Sußner

 

Weiterführende Links:

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