Kanzlei Dr. Sußner
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Steuerhinterziehung Verjährung

Die allgemeine Verjährungsfrist bei Straftaten beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB (Strafgesetzbuch)). Sie beginnt, sobald die Tat beendet ist. Beendet ist die Tat, wenn der Taterfolg eingetreten ist und das Tatunrecht seinen tatsächlichen Abschluss erreicht hat.

Siehe auch „Selbstanzeige“.

 

Steuerhinterziehung Verjährung München & Starnberg - Verjährungsfristen im Steuerstrafrecht und die allgmeine Verjährung

 

Weiterführende Links:

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Beihilfe zur Steuerhinterziehung
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Leichtfertige Steuerverkuerzung
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Verjährungsfristen im Strafrecht

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Dr. jur. Franz Sußner
Rechtsanwalt
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