Kanzlei Dr. Sußner
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Schuldnerbegünstigung

Schuldnerbegünstigung wird nach § 283 d StGB (Strafgesetzbuch) mit Freiheitsstrafe bis zum fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer in Kenntnis der vorhandenen oder drohenden Zahlungsunfähigkeit Bestandteile des Vermögens so bei Seite schafft, dass sie für den Insolvenzverwalter nicht mehr greifbar sind.

 

Schuldnerbegünstigung München & Starnberg - Erklärung des Straftatbestands des § 283d StGB durch Rechtsanwalt Dr. Sußner

 

Weiterführende Links:

Bankrott
Betrug
Betrügerischer Bankrott
Gläubigerbegünstigung
Insolvenzverschleppung
Pflichtverteidiger
Strafrecht
Untreue
Verjährungsfristen im Strafrecht
Verletzung der Buchführungspflicht
Wirtschaftsstrafrecht

 

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Dr. jur. Franz Sußner
Rechtsanwalt
Mandate im Raum Starnberg, München und Oberbayern

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