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Leichtfertige Steuerverkürzung

Leichtfertige Steuerverkürzung ist das minderschwere Delikt im Verhältnis zur Steuerhinterziehung. Sie ist in § 378 AO (Abgabenordnung) geregelt und liegt dann vor, wenn man im Gegensatz zur Steuerhinterziehung nach § 370 AO (Abgabenordnung) nicht vorsätzlich, sondern leichtsinnig (leichtfertig) gehandelt hat.
Die §§ 370 AO (Abgabenordnung), also Steuerhinterziehung, und 378 AO (Abgabenordnung), also leichtfertige Steuerverkürzung, stehen zueinander in einem Stufenverhältnis, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat.

Leichtfertig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den besonderen Umständen des Falles und seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und im Stande ist, obwohl sich ihm aufdrängen musste, dass dadurch eine Steuerverkürzung eintreten wird. Die Rechtsprechung nimmt das dann an, wenn der Steuerbürger nach den Gegebenheiten des Einzelfalles und seinen persönlichen Fähigkeiten in der Lage gewesen wäre, den aus den einschlägigen gesetzlichen Regelungen sich im konkreten Fall ergebenden Sorgfaltspflichten zu genügen. Hierzu muss, wie immer im Strafrecht, eine Gesamtbewertung des Verhaltens des Täters erfolgen. Die Leichtfertigkeit ist nicht zu verwechseln mit dem bedingten Vorsatz, bei dem der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält und den Eintritt billigend in Kauf nimmt.

Allgemein versteht man unter Leichtfertigkeit im strafrechtlichen Sinne eine „an Vorsatz grenzende grobe Fahrlässigkeit“. Die Rechtsprechung verlangt, dass im Falle der Beauftragung eines steuerlichen Beraters der Steuerbürger verpflichtet sein soll, die ihm zur Unterschrift vorgelegte Erklärung auf ihre tatsächliche Richtigkeit zu überprüfen. Dies ist sehr problematisch, weil der Steuerbürger hierzu häufig aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist. Aus tatsächlichen Gründen nicht, weil er außer Stande ist, die Buchhaltung eines ganzen Jahres, die in dem Steuerbescheid zusammengefasst ist, nachzuprüfen (dann bräuchte er keinen Steuerberater) und rechtlich nicht, weil es ihm an den steuerlichen Rechtskenntnissen fehlt, die Richtigkeit zu überprüfen.

Meines Erachtens wird hier von dem Steuerpflichtigen zu viel verlangt, was auch viele Fachleute und Wissenschaftler seit langer Zeit kritisieren. Dies geht sogar soweit, dass bei rechtlichen Zweifeln der Steuerpflichtige verpflichtet sein soll, sich bei qualifizierten Auskunftspersonen zu erkundigen. Das heißt also, Sie sollen nach offizieller Auffassung zunächst einmal die Vollständigkeit und Richtigkeit der Tätigkeit und Erklärungen ihres Steuerberaters überprüfen und dann, wenn Sie Zweifel haben, sich an einen weiteren oder anderen Steuerberater wenden, der diese Zweifel nachprüft. Dieser Sachverhalt ist mehr als lebensfremd, für den Steuerbürger jedoch sehr gefährlich. Deswegen ist es für den Steuerbürger sehr wichtig, sich, bevor er den Abschluss unterschreibt, diesen zumindest ausführlich und vollständig erläutern zu lassen, um auf diese Weise der Leichtfertigkeit zu entkommen.

Ich berate und vertrete Mandanten aus dem Raum Starnberg und München seit vielen Jahren im Zusammenhang mit dem Thema der leichtfertigen Steuerverkürzung.

 

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