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Insolvenzverschleppung

Die Insolvenzverschleppung ist in § 15 a InsO (Insolvenzordnung) geregelt.

Wenn eine juristische Person (GmbH, AG) zahlungsunfähig wird oder überschuldet ist, muss spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung ein Eröffnungsantrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens gestellt werden. Diese Verpflichtung trifft nicht nur die Geschäftsführer oder Vorstände, sondern im Falle der Führungslosigkeit, wenn also Vorstand oder Geschäftsführer nicht greifbar sind, ist auch jeder Gesellschafter zur Stellung des Insolvenzantrages verpflichtet, „es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis“. (§ 15 a Abs. 3 InsO).

Ein Verstoß hiergegen wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bei fahrlässiger Begehung ist die Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Hierbei ist zu beachten, dass diese Vorschriften auf Vereine und Stiftungen, für die lediglich die Verpflichtung besteht, nach § 42 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, nicht gilt. D. h., der Vereinsvorstand, der zu spät anmeldet, wird nicht nach § 15 a InsO bestraft. Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst.

Das Risiko, wegen der Straftat Insolvenzverschleppung verfolgt zu werden, wird gerade von den meisten Mittelständlern häufig gewaltig unterschätzt. War es eine Zeit lang Mode, wegen möglicher Einsparung von Gewerbesteuer auch kleine und kleinste Betriebe in GmbH’s umzuwandeln, so besteht gerade bei solchen kleinen Firmen das Risiko, dass der Inhaber sich scheut, Insolvenz anzumelden, wenn es einmal schlecht geht oder die Schulden weiter gestiegen sind. Sehr häufig ist es so, dass nach der Insolvenzanmeldung kleiner Firmen (in der Regel GmbH’s) zwar das Verfahren mangels Masse nicht eröffnet wird, anschließend jedoch ein Strafbefehl oder eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft wegen Insolvenzverschleppung nachfolgt.

Gerade der Mittelständler sollte sich mit diesem Thema sorgfältig beschäftigen, wenn er erwägt, sein Unternehmen als GmbH oder AG fortzuführen, und sich hier ausführlich durch einen Rechtsanwalt beraten lassen. Wenn er bereits GmbH oder AG ist, sollte der Mittelständler das Thema mit seinem Steuerberater ausführlich, offen und deutlich besprechen mit der ausdrücklichen Anweisung, dass die Steuerkanzlei ein zuverlässiges Signal sendet, wenn Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist.

 

Insolvenzverschleppung München & Starnberg - Ausführliche Informationen zur Insolvenzantragspflicht und Strafbarkeit nach §15a Inso durch Strafverteidiger und Anwalt für Strafrecht

 

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