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Einvernehmliche Scheidung

Eine einvernehmliche Scheidung ist gesetzlich eigentlich nicht vorgesehen. Vielmehr ist das gesetzliche Grundmodell, dass beide Parteien jeweils anwaltlich vertreten sind und ihre Rechtspositionen bei Gericht austragen.

Zum Scheidungsverfahren können sogenannte Folgesachen anhängig gemacht werden. Das sind beispielsweise Unterhalt nach Ehescheidung, Kindesunterhalt, Zugewinnausgleich (Vermögensauseinandersetzung), Hausratsteilung und Wohnungszuweisung. Wird dies tatsächlich alles durch ein streitiges gerichtlichtes Verfahren geregelt, so dauert dies viele Jahre und ist ein zermürbender und menschlich endwürdigender Kleinkrieg, der sehr teuer ist.

Deswegen wurde seit Jahrzehnten die einvernehmliche Scheidung als tatsächliches Model entwickelt. Man versteht darunter, dass die Parteien vorher sich auf alle diese Scheidungsfolgen einigen, was rechtlich fast unbeschränkt möglich ist. Diese Einigung kann jedoch nicht privatschriftlich erfolgen, sondern muss entweder bei Gericht protokolliert werden oder bedarf der notariellen Form. Grundsätzlich ist es ausreichend, wenn nur ein Anwalt beteiligt ist, der den Scheidungsantrag stellt und dann die notarielle Urkunde im Verfahren vorlegt.

Die Erfahrung zeigt jedoch, dass der anwaltlich nicht vertretene Teil zwar im Falle der einvernehmlichen Scheidung nicht unbedingt mit einem eigenen Anwalt bei Gericht erscheinen muss, aber den Entwurf der notariellen Urkunde vorher einem Anwalt vorlegt und sich hierzu beraten lässt. Nach dem Beurkundungsgesetz ist nämlich der Notar verpflichtet, bevor er eine solche Beurkundung vornimmt, den Parteien Entwürfe zur Verfügung zu stellen. Mit diesem Entwurf sollte auch der nicht anwaltlich vertretene Teil zu einem Anwalt seines Vertrauens gehen und überprüfen lassen, ob seine Interessen angemessen berücksichtigt sind.

So ist theoretisch eine einvernehmliche Scheidung mit nur einem Anwalt möglich.

Keineswegs jedoch ist es zulässig, dass der Anwalt, der den Scheidungsantrag stellt, vorher beide Parteien beraten hat. Insoweit geht eine einvernehmliche Scheidung mit nur einem Anwalt keinesfalls. Eine einvernehmliche Scheidung mit nur einem Anwalt ist nur in seltenen Ausnahmefällen zu empfehlen. Zunächst muss der Rechtsanwalt den anwaltlich nicht vertretenen Gegner darauf hinweisen, dass er nur die Interessen seines Mandanten im Auge haben darf und nicht beide Parteien vertreten kann. Dann sollten die zu regelnden Umstände sehr einfach und überschaubar sein, beispielsweise wenn es sich um eine Ehe von kurzer Dauern unter Studenten handelte, die beide keine Unterhaltsansprüche gegeneinander erheben können und kein Kind vorhanden ist, Vermögen ohnehin nicht, und das bisschen Hausrat jeder mitnimmt, was ihm gehört. In einem solchen Falle beispielsweise wäre eine einvernehmliche preisgünstige Scheidung mit nur einem Anwalt möglich.

Dann zahlt zunächst grundsätzlich derjenige, der den Anwalt beauftragt, dessen Honorar. Wenn die Parteien aber das Honorar dieses Anwalts teilen wollen, müssen sie das vorher schriftlich in angemessener Form vereinbaren.

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