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Culpa in Contrahendo

Die Culpa in Contrahendo ist eine uralte Rechtsfigur, die bereits aus dem römischen Recht stammt. Dieser lateinische Ausdruck heißt wörtlich übersetzt: Verschulden beim Verhandeln. Die Culpa in Contrahendo ist der Sammelbegriff für jedes schuldhafte Verhalten bei der Vertrags-Anbahnung.

Personen, die verhandeln, haben nämlich spätestens bereits ab diesem Zeitpunkt die Verpflichtung, dem anderen fair, aufrichtig und offen gegenüber zu treten. Wenn auch irgendwelche „Tricks“ später vielleicht nicht für eine Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung reichen, so kann es doch wegen der Culpa in Contrahendo zu Schadensersatzansprüchen des benachteiligten Verhandlungs-Partners kommen.

Zwar sind Vorverhandlungen bis zur vollständigen Einigung der Vertragsparteien grundsätzlich nicht bindend, sie können aber für die Auslegung des späteren Vertrages bedeutsam sein. Sie begründen ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis, das die Parteien zur Sorgfalt verpflichtet und später durchaus Grundlage für Schadensersatzansprüche wegen Culpa in Contrahendo werden kann (dies war früher gesetzlich nicht geregelt, steht jedoch mittlerweile in § 311 BGB). Es geht hier letztlich um die Gewährung von in Anspruch genommenem Vertrauen. Vorsicht also, wenn bei Vertragsverhandlungen die eine Vertragspartei sich zuhause die Hände reibt und meint, „das hat der Andere ja gar nicht gemerkt“.

Die Grundsätze der Culpa in Contrahendo gelten für das gesamte Privatrecht. Sie finden auch bei öffentlichen Körperschaften Anwendung und zwar dann, wenn beispielsweise für sie ein nicht abschlussberechtigter Vertreter handelt oder die erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung fehlt.

Culpa in Contrahendo in München & Starnberg - Verschulden im Rahmen von Vertragsverhandlungen inkl. der Bildung eines besonderen Vertrauensverhältnisses und der Haftung von Dritten

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