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Anwalt

Anwalt bzw. Rechtsanwalt darf sich jemand nur nennen, der von einer deutschen Rechtsanwaltskammer zugelassen wurde. Die Zulassungsvoraussetzung ist der Abschluss des ersten juristischen Staatsexamens nach einem erfolgreichen Jura-Studium und des zweiten juristischen Staatsexamens nach einer in der Regel zweijährigen Referendarszeit. Die unzulässige Bezeichnung oder die Führung der Bezeichnung Rechtsanwalt ohne ein solcher zu sein ist strafbar.

Im Übrigen verweise ich auf die Zusammenstellung zum Begriff „Rechtsanwalt“.

Anwalt Starnberg & München - Kurzdefinition des Begriffs des Rechtsanwalts inkl. Zulassungsvoraussetzungen und dem ersten und zweiten Staatsexamen

 

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