Wer Lösungen will findet Wege.
Wer keine Lösungen will, findet Gründe.
Verwaltungsrecht
Wirtschaftsrecht
Zivilrecht
Familienrecht
Strafrecht
Starnberg
Fürstenfeldbruck
Weilheim
Gilching
Germering
Gauting
Berg
Seeshaupt
Seefeld
Bernried
Herrsching
Inning
Dießen
Wolfratshausen
Gräfelfing
Tutzing
Murnau
München

Trennungsjahr

Das Trennungsjahr ist in der Regel die Voraussetzung für die Einleitung eines Scheidungsantrags durch einen Rechtsanwalt. Es einzuhalten ist nicht erforderlich, wenn das Verhalten des anderen Teiles für den Einreichenden eine besondere und unzumutbare Härte darstellt. Die üblichen Unfreundlichkeiten in einer nicht mehr gut laufenden Ehe reichen hierfür nicht aus, auch nicht der einmalige Ehebruch. Es ist in diesem Zusammenhang erforderlich, dass der die Ehe brechende Partner sich einem anderen sexuell zuwendet und mit diesem eine Lebensgemeinschaft eingeht, wobei nach Meinung der Rechtsprechung die besondere Härte insbesondere darin liegt, dass die Öffentlichkeit die Zuwendung zu einem anderen Partner erfährt und dies den verbleibenden Partner verletzt.

Getrenntleben im Sinne des Trennungsjahres liegt nicht vor, wenn die Ehegatten zwar in verschiedenen Zimmern des gleichen Hauses oder der gleichen Wohnung leben, aber ansonsten noch gemeinsam für die Versorgung ihrer Wäsche und ihrer Lebensmittel sorgen und die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht getrennt sind.

Trennungsjahr Starnberg & München - das Jahr des Getrenntseins als Voraussetzung für die Scheidung und Ausnahmen von diesem Grundsatz

 

Weiterführende Links:

Familienrecht
Einvernehmliche Scheidung
Familiengericht
Verfahrenskostenhilfe bei Scheidung
Scheidung (Ablauf)
Scheidungsstreitwert
Selbstbehalt (Unterhalt)
Sorgerecht
Trennungsvereinbarung
Unterhalt berechnen
Unterhaltstabelle