Trennungsjahr
Das Trennungsjahr ist in der Regel die Voraussetzung für die Einleitung eines Scheidungsantrags durch einen Rechtsanwalt. Es einzuhalten ist nicht erforderlich, wenn das Verhalten des anderen Teiles für den Einreichenden eine besondere und unzumutbare Härte darstellt. Die üblichen Unfreundlichkeiten in einer nicht mehr gut laufenden Ehe reichen hierfür nicht aus, auch nicht der einmalige Ehebruch. Es ist in diesem Zusammenhang erforderlich, dass der die Ehe brechende Partner sich einem anderen sexuell zuwendet und mit diesem eine Lebensgemeinschaft eingeht, wobei nach Meinung der Rechtsprechung die besondere Härte insbesondere darin liegt, dass die Öffentlichkeit die Zuwendung zu einem anderen Partner erfährt und dies den verbleibenden Partner verletzt.
Getrenntleben im Sinne des Trennungsjahres liegt nicht vor, wenn die Ehegatten zwar in verschiedenen Zimmern des gleichen Hauses oder der gleichen Wohnung leben, aber ansonsten noch gemeinsam für die Versorgung ihrer Wäsche und ihrer Lebensmittel sorgen und die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht getrennt sind.
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