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Rechtsauskunft

Eine Rechtsauskunft sollte man immer dann einholen, wenn einem das Problem als wichtig erscheint und wenn man sich in der Sache nicht sicher ist. Ich warne davor, eine Rechtsauskunft bei sog. „kundigen Personen“ einzuholen, die bei irgendeiner Behörde arbeiten und „auch etwas davon verstehen“. Eine Rechtsauskunft sollte man ausschließlich bei einem niedergelassenen Rechtsanwalt einholen, wobei in der Regel die Erstberatung eines Verbrauchers bei € 190,00 zzgl. Postpauschale und Umsatzsteuer gedeckelt ist, ansonsten bei € 250,00 zzgl. Postpauschale und Umsatzsteuer. Grundsätzlich jedoch sollten Sie, wenn Sie eine Beratung einholen, zu Beginn des Gesprächs mit ihrem Rechtsanwalt darüber sprechen, was denn die Beratung kosten wird. Beachten Sie, wenn nach der Erstberatung eine zweite Beratung stattfindet, dann gilt diese Deckelung nicht mehr.

Die Rechtsberatung sollte grundsätzlich nur durch einen Rechtsanwalt durchgeführt werden. Ausnahmen hiervon sind dann gegeben, wenn es sich um erhebliche Spezialkenntnisse handelt, beispielsweise bei dem VDK oder die Beratung über rentenrechtliche Probleme. Die Rechtsberatung durch sog. „kundige Personen“, die bei irgendeiner Behörde arbeiten und etwas von der Sache zu verstehen scheinen, ist gefährlich. Zum einen ist nie ganz festzustellen, wie weit die Kenntnisse dieses „Rechtsberaters“ reichen, zum anderen haftet dieser auch für Gefälligkeitsauskünfte nicht. Ein solcher aus Gefälligkeit handelnder „Rechtsberater“ wird in der Regel sich auch kaum so genau und präzise wie ein Rechtsanwalt mit den Einzelheiten in der Sache befassen, um zu einer endgültigen Meinung zu kommen.

Die Rechtsberatung in Deutschland ist nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz ausschließlich auf Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer beschränkt, wobei die Beratung des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters naturgemäß nur steuerrechtliche und Bilanzrechtliche Aspekte betrifft. Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz können aber auch andere Institutionen in gewissem Umfang Rechtsdienstleistungen erbringen, wenn es sich sozusagen um „Nebenprodukte“ ihrer beruflichen Tätigkeit handelt, wenn z. B. eine Bank auf ungünstige erbrechtliche Folgen hinweist oder ein Autohaus einen abgetretenen Haftpflichtschaden im Interesse des Kunden und zur Begleichung der eigenen offenen Rechnung abrechnet.

Rechtsauskunft in München & Starnberg - Rechtsberatung und Grundsätzliches zum Rechtsdienstleistungsgesetz von Rechtsanwalt Dr. Sußner

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